Reiserecht
uebersicht-ueber-aenderungen-zum-pauschalreiserechtDie für den Verbraucher wichtigsten Gebiete des Reiserechts sind das Reisevertragsrecht und das Beförderungsvertragsrecht.
Reiserecht
Das Reisevertragsrecht ist in den §§ 651a bis 651y BGB geregelt und betrifft die Rechtsbeziehung zwischen dem Reiseveranstalter, der mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Gesamtheit von Reiseleistungen (bspw. Beförderung (Flug), Unterbringung (Hotel), Verpflegung (Frühstück)) abschließt.
Sind Teile der Reiseleistungen mangelhaft, dann stehen dem Reisenden Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter zu, wie bspw. der Anspruch auf Abhilfe (§ 651 k BGB), auf Minderung (§ 651 m BGB), auf Kündigung (§ 651 l BGB) oder auf Schadensersatz (§ 651 n BGB).
Zur Bezifferung des Umfangs der Minderung geben Reisemängeltabellen (bspw. die Kemptener Reisemängeltabelle) eine Orientierung, die anhand einschlägiger Rechtsprechung entwickelt wurden und fortgeschrieben werden.
Um Ansprüche geltend machen zu können, muss der Reisende einiges beachten, so bspw. die unverzügliche Mangelanzeige (651 o BGB). Zudem verjährt der Anspruch des Reisenden, wenn er diesen nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglichen Reiseende gerichtlich geltend macht § 651 j BGB).
Zu den wichtigsten Neuregelungen seit dem 01.07.2018 http://uebersicht-ueber-aenderungen-zum-pauschalreiserecht
Das Beförderungsvertragsrecht betrifft die Beförderung von Personen und/oder Gütern durch das beauftragte Beförderungsunternehmen.
Für die Beförderung im Luftverkehr gelten im Rahmen innerstaatlicher Beförderung zahlreiche nationale und im Rahmen grenzüberschreitender Beförderung umfangreiche internationale Vorschriften.
Fluggastrechte in der EU
1) Fluggastrechte in der EU
Für Flüge, die innerhalb der Europäischen Union (EU)angetreten werden oder für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder der Schweiz durchgeführt werden und die EU als Ziel haben, gilt die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung 261/2004/EG).
Die Verordnung regelt Ansprüche des Fluggastes gegenüber dem Beförderungsunternehmen für den Fall der Nichtbeförderung (Artikel 4 VO), der Annullierung (Artikel 5 VO) und der Verspätung (Artikel 6 VO).
Danach kann ein Ausgleichsanspruch (Artikel 7 VO), ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Artikel 8 VO) und ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (Artikel 9 VO) bestehen.
Der Ausgleichsanspruch sieht folgende pauschale Entschädigungen je nach Entfernung, für eine Flugstrecke vor
Verspätung |
Flugstrecke |
Ausgleichanspruch |
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mindestens 2 Stunden beim Abflug oder 3 Stunden bei der Ankunft
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bis 1500 km |
€ 250,00 pro Person
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mind. 3 Stunden bei Abflug oder Ankunft
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1500 bis 3000 km |
€ 400,00 pro Person |
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mind. 4 Stunden bei Abflug oder 3 Stunden bei Ankunft
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In Bezug auf die vorstehend genannten Kilometerangaben zur Flugstrecke ist darauf hinzuweisen, dass „Entfernung“ im Sinne der Verordnung die Luftlinie zwischen dem Abflugort und dem letzten Landeort beinhaltet.
2) Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr
Auch im Falle der Beförderung von Personen im Eisenbahnverkehr gibt es zahlreiche nationale und im Rahmen grenzüberschreitender Beförderung internationale Vorschriften.
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gibt es die Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, die gemeinschaftsweit für alle Eisenbahnfahrten gilt, die von Eisenbahnunternehmen mit europarechtlicher Genehmigung erbracht werden.
Die insoweit wichtigsten Ansprüche nach der Verordnung sind die auf Fahrpreisentschädigung und auf Hilfeleistung im Falle einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft, Artikel 17 und 18 der Verordnung Nr. 1371/2007/EG.
Bei einer Verspätung ergeben sich folgende Entschädigungsansprüche:
Verspätung
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Mindestentschädigung |
von 60 bis 119 Minuten |
25 % des Fahrkartenpreises
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von 120 Minuten und mehr |
50 % des Fahrkartenpreises
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Die Entschädigungszahlung hat innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrages auf Entschädigung zu erfolgen, wobei die Eisenbahnunternehmen festlegen können, dass sie Entschädigungszahlungen von weniger als 4,00 € nicht vornehmen.
Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen erfolgen, muss jedoch auf Wunsch des Fahrgastes durch einen Geldbetrag geleistet werden.