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Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Als Fachanwalt habe ich mich auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisiert.

Zu diesem Fachgebiet gehören neben dem Miet- und Pachtrecht (§§ 535 bis 597 BGB und weitere Nebengesetze), das  Maklerrecht (§§ 652 bis 656 BGB und weitere Nebengesetze), das Nachbarschaftsrecht (§§ 903 bis 924 BGB und SächsNRG), das allgemeine Immobilienrecht und das Wohnungseigentumsrecht (WEG).

Miet- und Pachtrecht

Miet- und Pachtrecht

Ein Großteil der Bevölkerung ist Mieter

Es umfasst die Mietverhältnisse über Wohnraum, Gewerberaum, Grundstücke, aber auch die Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch und Genuss der Früchte (Pacht) und  das Landpachtrecht.

Das Wohnungsmietrecht soll einen Ausgleich zwischen den Rechten des vermietenden Eigentümers und den Wohnbedürfnissen des Mieters schaffen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Großteil der Bevölkerung auf Mietwohnraum angewiesen ist.

Ich nehme Ihre Interessen bei der Vertragsgestaltung, im Rahmen von Mieterhöhungen, Kündigungen und Betriebskostenabrechnungen aber auch bei Räumungen wahr, immer unter Beachtung etwaiger Veänderungen durch den Einfluss der Rechtsprechung. Gerade das Wohnungsmietrecht wird stark von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geprägt.


Sonstige Nutzungsüberlassungsverträge

Leasing

Hierher gehört die zeitlich begrenzte Überlassung von Gegenständen zur Nutzung gegen Entgelt, wie dies beispielsweise beim Leasing der Fall ist. Vielen ist hier sicherlich das Fahrzeugleasing ein Begriff.

Das Leasing ist einen Mischung aus miet- und kaufrechtlichen Elementen.

Dementsprechend kann es hier zu Problemen im Bereich der Gewährleistung, dem Verbraucherschutz, der Kündigung, etc. kommen. Sie können sich dann gern an mich wenden.


Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Recht)

WEG-Recht

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (also Miteigentum am Haus, in dem sich die Wohnung befindet und dem Grundstück auf dem das Haus steht).

Wohneigentum entsteht dadurch, dass durch Vertrag oder einseitige Teilungserklärung, an einem Hausgrundstück mehrere Eigentumswohnungen gebildet werden. Für diese Eigentumswohnungen wird jeweils ein eigenes Grundbuchblatt angelegt und ein Eigentümer eingetragen. In dem Haus gibt es dann mehrere Wohnungseigentümer, die jeweils einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen  Eigentum haben und die eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden.

Infolgedessen ergeben sich rechtliche Beziehungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, weiterhin im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft, aber auch im Verhältnis zu Dritten.

Bei der Bewältigung der sich dabei ergebenden juristischen Probleme biete ich Ihnen meinen Rat und die Vertretung Ihrer Interessen an, beispielsweise bei Fragen zu Beschlüssen der Gemeinschaft, der Anfechtung von Beschlüssen, aber auch bei Fragen zur Teilungserklärung und Fragen zu Vertragsbeziehung zum Verwalter.

 


Maklerrecht

Maklerrecht

Maklerrecht

Die Dienstleistung des Maklers besteht darin, dass dieser seinem Auftraggeber die Gelegenheit eines Vertragsabschlusses mit einem Dritten bietet. Dies kann durch Vermittlung oder aber durch bloßen Nachweis der Vertragsgelegenheit geschehen.

Das Maklerrecht ist aufgrund seiner rudimentären Regelung in den §§ 652 ff. BGB vor allem durch die Rechtsprechung geprägt.

Für den Tätigkeitsbereich des Wohnungsmaklers gewährt das Wohnungsvermittlungsgesetz demjenigen, der Wohnraum sucht, besonderen Schutz.

Ich berate und vertrete Ihre Interessen bei Fragen, die die Begründung des Maklervertrages und die Durchsetzung von Rechten und Pflichten aus dem abgschlossenen Maklervertrag betreffen (bspw. Provisionsansprüche, Ersatzansprüche).


Nachbarschaftsrecht

Nachbarschaftsstreit

Auf gute Nachbarschaft

Das Nachbarschaftsrecht regelt das Rechtsverhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern, aber auch zwischen Besitzern.

Es ist zum Teil in den §§ 903 bis 924 BGB geregelt, aber auch im Landesrecht. In Sachsen gibt es das Sächsische Nachbarrechtsgesetz, das unter anderem Regelungen zu Pflanzabständen, aber auch zum Hammerschlags- und Leitungsrecht beinhaltet. Aber auch das öffentliche Baurecht, bspw. die Sächsiche Bauordnung mit den Regelungen zu den Abstandsflächen sind hier relevant.

Streitauslösend können beispielsweise Überbauten, Äste, Wurzeln, Laub, Unkraut und Bepflanzungen, aber auch Gase, Dämpfe und Gerüche sein.

Für den beeinträchtigten Nachbarn können sich dann Beseitigungs- und Unterlassungsanprüche ergeben. Bei Beratungs- und Vertretungsbedarf wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.