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Arbeitszeiterfassung

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Mit dieser Thematik musste sich jüngst der Europäische Gerichtshof befassen. Er hat durch Urteil vom 14.05.2019 entschieden, dass eine mitgliedsstaatliche Regelung dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht, wenn diese den Arbeitgeber nicht verpflichtet ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH C 55/18).

Worum geht es?

In der Sache geht es darum, ob es zur Gewährleistung europäischer Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung (Vorgaben zu den täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, dem Mindestjahresurlaub, den Ruhepausen und den wöchentlichen Höchstarbeitszeiten) erforderlich ist, dass die von jedem Arbeitnehmer täglich geleistete Arbeitszeit gemessen wird.

Insoweit enthielten die Europäischen Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung keine ausdrückliche Regelung.

Dementsprechend enthalten die gesetzlichen Bestimmungen zahlreicher Mitgliedsstaaten, so auch die in Deutschland, keine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. In § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ist lediglich bestimmt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Eine Aufzeichnungspflicht sieht außerdem § 17 Mindestlohngesetz für geringfügig Beschäftigte und für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweige vor.

Was ändert sich durch diese Entscheidung im deutschen Arbeitsrecht?   

Zunächst einmal nichts, denn die europäischen Bestimmungen zur Arbeitszeitgestaltung enthalten bezüglich der Arbeitszeiterfassung gerade keine explizite Regelung. Die Entscheidung des EuGH hat ebenfalls keine Gesetzeskraft, so dass aus dieser keine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet werden kann.

Allerdings stellt der EuGH mit seiner Entscheidung verbindlich fest, wie das Recht der Europäischen Union, hier die europarechtlichen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung, auszulegen sind.

Damit haben alle nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten das europäische Recht, soweit es für die Entscheidung in dem jeweiligen nationalen Einzelfall maßgeblich ist, dementsprechend auszulegen.

Bezogen auf Deutschland wird sich allerdings die Regelung des § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz nicht dahingehend auslegen lassen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System einzurichten, mit dem die von einem jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Folglich ist es an dem deutschen Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Diese gibt dann gegebenenfalls vor, welche Arten der Arbeitszeiterfassung in Betracht kommen. Möglich ist beispielsweise eine Arbeitszeiterfassung durch Niederschrift oder aber durch Einsatz elektronischer Geräte. 

Insoweit bleibt zunächst abzuwarten, was hier künftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommt. Eins steht bereits jetzt fest, egal welches System der Arbeitszeiterfassung zum Einsatz kommt, die Datenschutzbestimmungen sind schon da.

 

 

 

 

eingetragen am: 26.05.2019