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Baumfällkosten = Kosten der Gartenpflege ?

Miet- und Pachtrecht

Mit der Beantwortung dieser Frage hat sich kürzlich der BGH beschäftigt (Urteil des BGH vom 10.11.2021, Az. VIII ZR 107/20).

Der Mieter wohnt in einem Anwesen, zu dem eine gemeinschaftlich genutzte Gartenfläche gehört. Auf dieser Gartenfläche stand ein morscher und nicht mehr standsicherer Baum. Der Vermieter entschloss sich diesen Baum fällen und beseitigen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten von knapp € 2.500,00 wurden im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.

Ist das rechtens?

Bislang war die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten streitig, insbesondere wurde von einigen Gerichten die Auffassung vertreten, dass derartige Baumfällkosten nicht erstattungsfähig sind, weil es sich nicht um laufende, sondern einmalige Kosten handelt, der Vermieter damit nur seine Verkehrssicherungspflicht erfüllen und zudem einen Mangel der Mietsache beseitigen würde.

Nach der Auffassung anderer Gerichte gehört das Fällen eines nicht mehr standsicheren Baumes zur ordnungsgemäßen Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung.

Das Ausgangs- und das Berufungsgericht folgten der Ansicht, dass es sich um Kosten der ordnungsgemäßen Gartenpflege handelt und diese damit für den Vermieter auf die Mieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umlegbar sind.

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik wurde vom Berufungsgericht die Revision zum BGH zugelassen und dieser vom Mieter angerufen.

Zwar wurde die Streitfrage nunmehr vom BGH entschieden, jedoch nicht zugunsten des Mieters, denn der BGH schloss sich den Vorinstanzen an und urteilte, dass die Kosten der Fällung und Beseitigung eines morschen und nicht mehr standsicheren Baumes grundsätzlich umlagefähige Kosten einer objektiv erforderlichen Maßnahme der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV sind. Zum Begriff der Gartenpflege zählen sämtliche Maßnahmen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage als solche infolge eines Pflegebedarfs dienen. Dies erfordert nicht nur Arbeiten, die dem Erhalt einzelner Pflanzen und Gehölze dienen, sondern auch deren Entfernung, wenn sie krank, abgestorben oder nicht mehr standsicher sind. Derartige Kosten fallen auch laufend an, da immer wieder Pflanzen und Gehölze erkranken, absterben oder nicht mehr standsicher sind. Es ist nicht erforderlich, dass derartige Kosten jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen, auch ein mehrjähriger Turnus ist ausreichend.

eingetragen am: 16.10.2022