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Grabpflegekosten mindern nicht den Pflichtteil

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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich die Frage geklärt, ob die nach der Beisetzung eines Verstorbenen entstehenden weiteren Grabpflegekosten zur Verringerung eines Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben führen können.

Nach der Entscheidung des Gerichts  sind die Kosten für die Grabpflege im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Zwar trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte findet. 

Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben.

Auch die Möglichkeit, erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), vermag an dieser fehlenden rechtlichen Verpflichtung des Erben zur Grabpflege nichts zu ändern, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen nichts über die zivilrechtliche  Verpflichtung des Erben zur Kostentragung besagt.

Ferner ist eine möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben oder Angehörigen  zur Grabpflege unabhängig von der rein zivilrechtlichen Frage des Bestehens einer Nachlassverbindlichkeit zu beurteilen. Die Instandhaltungspflicht für eine Grabstätte trifft nach den einschlägigen Friedhofssatzungen den Grabnutzungsberechtigten oder den Totenfürsorgeberechtigten, der nicht zwingend personenidentisch mit dem Erben sein muss.

Selbst im Falle einer entsprechenden Auflage im Testament dürfen die Kosten der Grabpflege nicht als Nachlassverbindlichkeit vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs in Abzug gebracht werden. Der BGH führt dazu aus, dass es dem Erblasser verwehrt sein soll, den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch durch freigiebige Vermächtnisanordnungen oder Auflagen zu schmälern oder sogar auszuhöhlen.

Anders verhält es sich aber, wenn ein Grabpflegevertrag bereits vom Erblasser zu dessen Lebzeiten abgeschlossen worden ist. Dann handelt es sich um eine noch vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld. Diese ist dann bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wertmindernd zu berücksichtigen, so der BGH im Urteil vom 26.05.2021, Az. IV ZR 174/20.

eingetragen am: 29.05.2022