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Kann eine Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen werden?

Miet- und Pachtrecht

Ein Großteil der Bevölkerung sind Mieter

Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (im folgenden BGH) in seiner Entscheidung vom 17.10.2018, Az. VIII ZR 94/17, befassen. 

In der Sache ging es um ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unter Bezugnahme auf einen örtlich geltenden Mietspiegel, dem der Mieter zustimmte, diese Zustimmung jedoch später widerrief. Die Korrespondenz hierzu erfolgte per Brief. Der Vermieter war Unternehmer, der Mieter Verbraucher. 

Die Frage, ob der Widerruf des Mieters wirksam ist, wurde bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterschiedlich beurteilt, obwohl in der gesetzlichen Regelung, in § 312 Abs. 4 BGB insoweit bestimmt ist, dass die Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherverträgen teilweise auch auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum anwendbar sind. Dem Wortlaut der Vorschrift nach wäre somit der Mieter zum Widerruf seiner Zustimmung zur Mieterhöhung berechtigt.

Dies hat der BGH allerdings in der o.g. Entscheidung anders gesehen. Nach der Auffassung des BGH ist dann, wenn es um Vereinbarungen über die Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete geht, eine Einschränkung mit Rücksicht auf den Regelungszweck geboten. Danach ist die Zustimmungserklärung des Mieters zu einer einvernehmlichen Mieterhöhung nicht nach den Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen widerrufbar. Der Mieter ist hier durch die besonderen Bestimmungen der §§ 558 ff. BGB hinreichend abgesichert. Eine Druck- und Überrumpelungssituation, die für den Gesetzgeber Anlass für die Regelung des Widerrufsrechts von Verträgen im Fernabsatz war, besteht nicht.

Im Umkehrschluss ist daraus abzuleiten, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei anderweitigen mietvertraglichen Vereinbarungen besteht, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, soweit das Mietvertragsrecht insoweit keine besonderen Schutzbestimmungen enthält. Dies wäre beispielsweise im Falle einer nachträglichen Änderung des Mietvertrages gegeben, wenn die Vereinbarung fernkommunikativ (bspw. Brief, Fax, E-Mail) geschlossen wird. Für die fernkommunikative Vereinbarung zur Begründung des Mietverhältnisses besteht allerdings kein Widerrufsrecht, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

 

eingetragen am: 18.04.2019