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Neues zur Kautionsabrechnung

Miet- und Pachtrecht

Ein Großteil der Bevölkerung sind Mieter

Noch vor kurzem ging man aufgrund einer Entscheidung des AG Dortmund vom 13.03.2018, Az.: 425 C 5350/17, davon aus, dass sich die Rechtsprechung des BGH zur Aufrechnung im Rahmen der Kautionsabrechnung ändern könnte. Es wurde angenommen, dass man mit streitigen Forderungen wegen des Bestehens eines Aufrechnungsverbotes nicht aufrechnen kann.

Wie so oft im Leben kommt es anders, als man denkt. Zwischenzeitlich hat der BGH zur Kautionsabrechnung entschieden, dass der Vermieter im Rahmen der Abrechnung einer Barkaution mit eigenen auch streitigen Forderungen die Aufrechnung gegenüber dem Mieter erklären und nach erfolgter Abrechnung auf die Kaution zugreifen kann (vgl. hierzu BGH Urteil vom 24.07.2019, AZ. VIII ZR 141/17).

Der Vermieter kann weiterhin, wie gewohnt innerhalb angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution abrechnen und im Rahmen der Abrechnung mit Gegenansprüchen aufrechnen, unabhängig davon, ob diese streitig oder unstreitig sind. Nach erfolgter Abrechnung kann der Vermieter, soweit Aufrechnung erklärt worden ist, in Höhe des aufgerechneten Forderungsbetrages auf die Barkaution zugreifen.

Mit dem Zugang der Abrechnung wird der Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung fällig, soweit nach erfolgter Aufrechnung noch ein Restguthaben besteht.

Bei dieser Gelegenheit hat der BGH außerdem darauf hingewiesen, dass die als Mietsicherheit gewährte Barkaution auch durch schlüssiges Verhalten abgerechnet werden kann, indem der Vermieter nur erklärt, dass er mit Gegenforderungen gegen die Barkaution aufrechnet oder indem dieser Zahlungsklage erhebt, weil trotz Aufrechnung seine Forderung aus dem beendeten Mietvertragsverhältnis noch nicht vollständig befriedigt ist.

 

eingetragen am: 08.08.2019