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VW Abgasskandal - Eine Bestandsaufnahme

In den USA zahlt VW –nicht zuletzt durch den Druck der staatlichen Institutionen- den Erwerbern von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Software pauschale Entschädigungen. In Deutschland und Europa ist dies nicht der Fall. Nach Darstellung von VW hat man hier ja auch nicht manipuliert, sondern „optimiert“.

Nachfolgende Ausführungen geben einen Grobüberblick über den derzeitigen Stand der Rechtslage.

Festzuhalten ist zunächst, dass es noch keine abschließende zivilrechtliche Entscheidung über Ansprüche der Käufer von Dieselfahrzeugen mit Manipulationssoftware gegenüber den jeweiligen Verkäufern oder gegenüber VW gibt.

Gegen den Hersteller VW liegt bislang lediglich ein nicht rechtskräftiges Urteil des LG Hildesheim vor, das das Vorliegen einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung und den Tatbestand des Betruges durch die Manipulation der Motorsteuerung bejaht und VW zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verurteilt.

Für den Käufer eines derartigen Dieselfahrzeugen kommen außerdem Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer wegen Bestehens von Mängeln in Betracht.

Im Rahmen der Gewährleistung können dem Käufer gegenüber dem Verkäufer folgende Rechte zustehen:

-Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Käufers

-Rücktritt, grundsätzlich erst nach angemessener Fristsetzung

-Schadensersatz, grundsätzlich erst nach angemessener Fristsetzung

-Kaufpreisminderung, grundsätzlich erst nach angemessener Fristsetzung.

Durch den Verkäufer wird in den derzeitigen Verfahren eingewandt, dass kein Mangel vorläge, die Wahl der Ersatzlieferung unzumutbar wäre oder keine angemessene Fristsetzung erfolgt sei. Die bislang vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen geben zum Teil dem Verkäufer, zum Teil dem Käufer Recht.

Da in Kürze keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erwarten ist, stellt sich für den Käufer das Problem der Verjährung des möglichen Gewährleistungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 2 Jahren ab der Ablieferung des Fahrzeuges durch den Verkäufer.

Für diejenigen Käufer, die ihr Fahrzeug entsprechend der Aufforderung von VW, einer „Nachbesserung“ unterziehen, kann sich zukünftig das Problem stellen, dass das Fahrzeug danach mehr verbraucht, eine geringere Leistungsfähigkeit oder andere nachteilige Eigenschaften hat. Um nachweisen zu können, dass dieser Mangel infolge der „Nachbesserung“ entstanden ist, müsste das Fahrzeug der Begutachtung eines Sachverständigen zur Feststellung des Zustandes vor der Nachbesserung unterzogen werden, sicherheitshalber innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Selbständiges Beweisverfahren).

 

eingetragen am: 01.02.2017