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Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung

Miet- und Pachtrecht

Bilduntertitel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang des Jahres eine weitere Entscheidung zur Frist für die Erteilung der Betriebskostenabrechnung getroffen. Danach muss der Vermieter einer Eigentumswohnung auch dann innerhalb von 12 Monaten über die Betriebskosten abrechnen, wenn ihm der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt (Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15.

Dieser Entscheidung liegt die Regelung des § 556 Absatz 3 BGB zu Grunde. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, dann ist eine Nachforderung ausgeschlossen.

Eine Ausnahme zu diesem Ausschluss sieht das Gesetz allerdings für den Fall vor, dass der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde dem Mieter die Betriebskostenabrechnung erst nach Fristablauf mitgeteilt. Der Vermieter der Eigentumswohnung berief sich darauf, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat und forderte vom Mieter eine Nachzahlung. Er begründete das damit, dass die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung erst nach Ablauf der 12 Monate beschlossen hatten. Er benötigt aber die in der Jahresabrechnung enthaltenen Daten, um die Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter erstellen zu können. Da ihm diese Daten aber nicht rechtzeitig vorlagen, war es ihm nicht möglich die Betriebskostenabrechnung fristgerecht mitzuteilen.

Wie eingangs ausgeführt, ließ der BGH dies nicht gelten. Der Vermieter einer Eigentumswohnung darf nicht bis zum Beschluss der Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer abwarten. Er muss selbst tätig werden, um die erforderlichen Abrechnungsdaten eher zu erhalten, beispielsweise durch eine Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nur wenn er darlegen und nachweisen kann, dass er trotz entsprechender Anstrengungen, die erforderlichen Daten nicht rechtzeitig erlangen konnte, ist die Nachforderung von Betriebskosten nach Fristablauf nicht ausgeschlossen.

eingetragen am: 01.02.2017