Eigenhändiges Testament und Hinterlegung
Wenn Sie hinsichtlich der Nachlassverteilung von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten, besteht die Möglichkeit, die Erbfolge selbst mithilfe eines eigenhändigen Testaments zu regeln. Im Zuge dessen kann man unter anderem festlegen, wer in welcher Höhe am Nachlass beteiligt werden soll. Darüber hinaus kann man als Testator entscheiden, welche Vermögenswerte in den Besitz welcher Personen übergehen sollen. Sie können andererseits gesetzlich Berechtigte auf diesem Weg aber auch von der Erbfolge ausschließen, sie also enterben.
Bei einer Aufbewahrung des Testaments in den eigenen Unterlagen besteht natürlich das Risiko, dass die Verfügung von Todes wegen verloren geht oder im Ernstfall nicht gefunden wird. Außerdem ist mitunter zu befürchten, dass ein eigenhändiges Testament unterschlagen oder gefälscht werden könnte. In all diesen Fällen besteht somit die Gefahr, dass dieses nicht zur Anwendung kommt und stattdessen auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen wird.
Um diesen Gefahren vorzubeugen, empfiehlt es sich, dass Sie Ihr Testament in besondere amtliche Verwahrung geben. Die öffentliche Hinterlegung des Testaments erweist sich dabei als sicherste Variante. Seit 2012 müssen alle amtlich verwahrten Urkunden im Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registriert werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sie im Erbfall schnell gefunden und eröffnet werden können.
Einen formlosen Antrag auf Hinterlegung stellen Sie bei dem Nachlassgericht als separater Abteilung des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts. Vorzulegen ist neben dem Testament auch eine Geburtsurkunde. Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe der jeweiligen Verfügung von Todes wegen werden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich durchgeführt.
Zum Nachweis wird Ihnen ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein. Die Kosten der Hinterlegung sind unabhängig vom Nachlasswert und belaufen sich pauschal auf € 75,00.
Sie können Ihr Testament jederzeit wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen, zum Beispiel um es zu ändern. Das Testament darf nur persönlich an Sie, ein gemeinschaftliches Testament nur an Sie und Ihren anderen Erblasser gemeinsam zurückgegeben werden.
Die Verwahrungsdauer beträgt bis zu 30 Jahre. Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.
Verstirbt ein Mensch, ist das Standesamt eine der ersten behördlichen Stellen, die vom Tod der betreffenden Person Kenntnis erlangt. Das Standesamt informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, so dass das Nachlassverfahren in Gang gesetzt wird. Hat der verstorbene Erblasser sein Testament bei Gericht hinterlegt und somit amtlich verwahren lassen, kommt es nun automatisch zur Testamentseröffnung. Auf diese Art und Weise gestaltet sich der gesamte Vorgang nicht nur überaus sicher, sondern wird außerdem nicht zur Belastung der Hinterbliebenen.
eingetragen am: 22.03.2017