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Zur Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs

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Ein Großteil der Bevölkerung sind Mieter

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in seiner Entscheidung vom 29. März 2017, VIII ZR 45/16, zur Frage der Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs ausgeführt, dass sich die Zulässigkeit einer solchen Kündigung nach § 573 Abs.1 S.1 BGB richtet. 

Infolgedessen ist bei derartigen Kündigungen immer eine einzelfallbezogene Feststellung und Abwägung der Belange beider Parteien vorzunehmen.

Grobe Leitlinien zur Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs

Dabei geben die in § 573 Abs.2 BGB aufgeführten Kategorien einen ersten Anhalt, so dass sich nach dem BGH folgende grobe Leitlinien bilden lassen:

  1. Steht der Eigenbedarf für eine Nutzung als Wohnung im Vordergrund und hat die Nutzung zu Berufs- oder Geschäftszwecken nur untergeordnete Bedeutung, dann reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für die Vorrangigkeit der Belange des Vermieters.
  2. Soll die Wohnung überwiegend einer geschäftlichen Nutzung dienen (sogenannte Mischnutzung), dann können die Belange des Vermieters Vorrang haben, wenn diesem ohne dem Wohnungsbezug ein beachtenswerter Nachteil entstehen würde.
  3. Will der Vermieter die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen, dann können die Belange des Vermieters Vorrang haben, wenn diesem ohne dem Wohnungsbezug ein Nachteil von einigem Gewicht entstehen würde. Ein derartiger Nachteil ist dann anzunehmen, wenn die Geschäftstätigkeit sonst nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen).

eingetragen am: 02.04.2017