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Neuregelung des Unterhaltsvorschusses

 

 

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Kampf um das Sorgerecht

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für Alleinerziehende und deren Kinder. Er hilft dem alleinerziehenden Elternteil, wenn der andere seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Bislang wurde der Unterhaltsvorschuss nur maximal 72 Monate lang und bis zum 12. Lebensjahr der Kinder gezahlt. Diese Begrenzungen sollen entfallen. Die geplante Reform soll nun zum 01.07.2017, und nicht wie ursprünglich geplant zum 01.01.2017, kommen. Es ist geplant, das Gesetzgebungsverfahren im Laufe des Frühjahrs 2017 abzuschließen.

Durch die Reform soll die derzeitige Höchstbezugsdauer aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz heraufgesetzt werden.

Dies bedeutet, dass zum einen die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben werden soll. Darüber hinaus sollen Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss innehaben. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist, oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto erzielt. Auch für die Kinder zwischen 12 Jahren und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268,00 € monatlich betragen. Für Kinder bis zum 6. Geburtstag beläuft sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses seit Januar 2017 auf 150,00 € und für Kinder bis zum 12. Geburtstag seit Januar 2017 auf € 201,00.

eingetragen am: 13.04.2017