Empfehlung für die Reisezeit

Reiserecht
Bald beginnt die Urlaubs- und damit die Reisezeit.
Der eine oder andere Reisende wird leider wieder mit Mängeln konfrontiert werden. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie unbedingt darauf achten, die Mängel vor Ort gegenüber der vom Reiseveranstalter eingesetzten Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter selbst (bspw. per Fax oder E-Mail) anzuzeigen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (X ZR 123/15) zu diesem Problem entschieden, dass auftretende Mängel selbst dann anzuzeigen sind, wenn dem Reiseveranstalter die Mängel bereits bekannt sind.
Eine Ausnahme zur Anzeigeobliegenheit besteht dann, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist, oder er von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er zur Abhilfe nicht bereit ist.
Da der Reisende im Streitfall für die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit beweispflichtig ist, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie einen Nachweis für die Abgabe der Mangelanzeige gegenüber dem Reisveranstalter erhalten. Daher empfiehlt es sich, vor Ort sofort der vom Reiseveranstalter eingesetzten Reiseleitung eine schriftliche Mängelliste vorzulegen und den Empfang quittieren zu lassen. Bei einer Weigerung sollte ein Zeuge (jeder, der nicht Vertragspartner des Reisevertrages ist) hinzugezogen und gebeten werden zu bestätigen, dass eine Anzeige durch Vorlage der Mangelliste erfolgte, deren Entgegennahme die Reiseleitung ablehnt. In jedem Fall sollte zu Beweiszwecken auch der Name des Ansprechpartners vor Ort notiert werden.
Entsprechend ist vorzugehen, wenn sich später ein Mangel einstellen sollte.
Schließlich ist noch darauf zu achten, dass die Ansprüche aufgrund von Mängeln innerhalb von 1 Monat nach dem vertraglichen Reiseende beim Reiseveranstalter angemeldet werden müssen, um einen Ausschluss der Rechte zu vermeiden.
eingetragen am: 14.05.2017