Bestätigung der Leitlinien zur Wohnraumkündigung

Ein Großteil der Bevölkerung sind Mieter
Der BGH hat in einer neuen Entscheidung vom 10.05.2017, Az.: VIII ZR 292/15, bestätigt, dass sich die Zulässigkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zu gewerblichen Zwecken -unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls- nach § 573 Abs.1 S.1 BGB und folgenden Maßstäben richtet:
Grobe Leitlinien zur Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs
Dabei geben die in § 573 Abs.2 BGB aufgeführten Kategorien einen ersten Anhalt, so dass sich nach dem BGH folgende grobe Leitlinien bilden lassen:
- Steht der Eigenbedarf für eine Nutzung als Wohnung im Vordergrund und hat die Nutzung zu Berufs- oder Geschäftszwecken nur untergeordnete Bedeutung, dann reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für die Vorrangigkeit der Belange des Vermieters.
- Soll die Wohnung überwiegend einer geschäftlichen Nutzung dienen (sogenannte Mischnutzung), dann können die Belange des Vermieters Vorrang haben, wenn diesem ohne dem Wohnungsbezug ein beachtenswerter Nachteil entstehen würde.
- Will der Vermieter die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen, dann können die Belange des Vermieters Vorrang haben, wenn diesem ohne dem Wohnungsbezug ein Nachteil von einigem Gewicht entstehen würde. Ein derartiger Nachteil ist dann anzunehmen, wenn die Geschäftstätigkeit sonst nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen).
In dem nun entschiedenen Fall ging es dem Vermieter um die gewerbliche Nutzung der bisherigen Mietwohnung zur Umsetzung eines sozialpolitischen Zwecks (Unterbringung psychosozialer Wohngruppen). Ein berechtigtes Interesse nach den in § 573 Abs.2 BGB genannten Fallgruppen war damit nicht gegeben. Unter Heranziehung der vorgenannten Leitlinien kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam ist, da diese keinen eigenen, sondern ausschließlich geschäftlichen Zwecken dient, und dem Vermieter ohne die Nutzung der gekündigten Wohnung kein Nachteil von einigem Gewicht entstehen würde. Das Gesamtprojekt war durch die Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses nach den gerichtlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht gefährdet.
eingetragen am: 14.05.2017