Orthopädische Einlagen in Sicherheitsschuhen

Soziale Gerechtigkeit
In vielen Berufen ist das Tragen von Sicherheitsschuhen Pflicht. Wenn man dabei auf die Nutzung von orthopädischen oder diabetes-adaptierten Einlagen angewiesen ist, stellt sich oftmals die Frage, wer die Kosten hierfür übernimmt.
Wer übernimmt die Kosten?
Die Krankenkasse ist für die Kosten von Einlagen und Schuhzurichtungen, die für Arbeitssicherheitsschuhe erforderlich und zugelassen sind, nicht zuständig. Die Sicherheitsschuhe selbst sind zwar vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Er hat jedoch nicht die Kosten für die Einlagen zu tragen und ist nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden (Az. S 24 KN 449/13, nicht rechtskräftig) auch nicht für die zusätzlichen Kosten der Anschaffung geeigneter Schutzschuhe, in welche die Einlagen durch den Orthopädieschuhmacher eingelegt und angepasst werden können, verantwortlich.
Fußbettungen aus normalen Schuhen dürfen in der Regel nicht in Sicherheitsschuhen getragen werden, weil dadurch der Schuh unzulässig verändert wird. Durch den Einsatz könnte die Knautschzone der Stahlkappe eingeschränkt oder die Antistatik beseitigt werden. Das kann zu Problemen bei der Anerkennung eines Arbeitsunfalls führen, weil die Sicherheitsklassifizierung erlischt, wenn die Einlage oder das verwendete Material nicht zusammen mit dem Schuh zertifiziert wurde.
Für die Übernahme der – zumeist nicht unerheblichen - zusätzlichen Aufwendungen kommen verschiedene Kostenträger in Betracht. Maßstab ist zunächst die Frage nach der Entstehung der körperlichen Einschränkung, die das Tragen der Einlage erforderlich macht. Ist der Grund z.B. ein Arbeits- oder Wegeunfall, ist die Gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft, zuständig. Im Übrigen kommen die Bundesagentur für Arbeit oder die Gesetzliche Rentenversicherung als Kostenträger in Frage. Letztere ist insbesondere eintrittspflichtig, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen der körperlichen Beeinträchtigung gefährdet oder gemindert ist. Dabei müssen jedoch weitere sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen, wie z.B. die Zugehörigkeit zur Deutschen Rentenversicherung für einen Mindestzeitraum, erfüllt sein.
Nachweise für die Rentenversicherung
Mit der Antragstellung sollte eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung der Notwendigkeit von Sicherheitsschuhen, eine ärztliche Verordnung der Einlagen für derartige Schuhe sowie ein Kostenvoranschlag für die Fußbettungen einschließlich geeigneter Sicherheitsschuhe beim Kostenträger eingereicht werden. Die Mehrkosten für die besonderen Schuhe und deren orthopädische oder diabetische Anpassung sind nach unsrer Auffassung ebenso wie die Kosten für die Einlagen selbst dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zugewiesen und deshalb vom Rentenversicherungsträger als Teilhabeleistung zu übernehmen.
Falls eine Kostenübernahme abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, stehen wir Ihnen gern für eine Beratung oder die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen zur Verfügung. In mehreren von unserer Kanzlei geführten sozialgerichtlichen Verfahren konnte eine entsprechende Kostenbeteiligung des zuständigen Sozialleistungsträgers erreicht werden.
eingetragen am: 28.05.2017