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Messpunkt für die Höhe von Pflanzen am Nachbargrundstück

Nachbarschaftsstreit

Streit in der Nachbarschaft

In § 9 Abs.1 Sächsisches Nachbarrechtsgesetz ist geregelt, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mindestens 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sein müssen.

Stellt sich die Frage, von welcher Stelle aus die Höhe zu messen ist?

Selbstverständlich fällt einem sofort die Stelle ein, an der die Pflanze aus dem Boden tritt.

Alternativer Text Infobild

Pflanze auf tiefer gelegenem Grundstück

Was ist aber, wenn das Nachbargrundstück höher liegt, als das Grundstück auf dem die Pflanze steht?

Je nach dem Höhenunterschied des Geländes tritt die Pflanze für den Nachbarn erst ab einem bestimmten Pflanzenwuchs in Erscheinung. Eine Beeinträchtigung, wie auf ebenem Gelände tritt erst bei einem wesentlich höheren Pflanzenwuchs ein. Daher hat der BGH (Az.: V ZR 230/16) in einem Urteil vom 02.06.2017 entschieden, dass in einem solchen Fall als Messpunkt das Bodenniveau des höher gelegenen Nachbargrundstücks maßgeblich ist.

Ein Beispiel: Ist das Bodenniveau des Nachbargrundstücks 1m höher als das Grunstück auf dem die Pflanze in einer Entfernung zur Grundstücksgrenze von 2m steht, dann darf die Pflanze eine Höhe von 3m nicht übersteigen (die im Gesetz geforderten 2m werden erst ab dem 1m höher gelegenen Bodenniveau des Nachbargrundstücks gemessen).

Alternativer Text Infobild

Pflanze auf höher gelegenem Grundstück

Und was ist, wenn die Pflanze auf dem höher gelegenen Nachbargrundstück steht?

Hierzu liegt noch keine Entscheidung des BGH vor, insbesondere nicht in dem zitierten Urteil.

Ausgehend von der abgegebenen Begründung müßte dann ebenfalls das Bodenniveau, allerdings des tiefer gelegenen Grundtücks maßgeblich sein. Denn im Vergleich zur Lage bei ebenem Gelände, tritt eine Beeinträchtigung des tiefer gelegenen Grunstücks bereits früher ein.

Ein Beispiel: Ist das Bodenniveau des Nachbargrundstücks auf dem die Pflanze in einer Entfernung zur Grundstücksgrenze von 2m steht 1m höher als das angrenzende Grunstück, dann dürfte die Pflanze eine Höhe von 1m nicht übersteigen (die im Gesetz geforderten 2m würden bereits ab dem 1m höher gelegenen Bodenniveau des Nachbargrundstücks gemessen).

 

 

eingetragen am: 04.06.2017