Direkt zum Inhalt springen
Mehr Informationen

Volle Haftung trotz Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs ?

Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsrecht

Grundsätzlich ist es so, dass dann, wenn der Hergang eines Verkehrsunfalles nicht aufklärbar und keinem der unfallbeteiligten Kraftfahrzeugführer ein Verschulden nachzuweisen ist, die Schäden an den Fahrzeugen nach der Betriebsgefahr geteilt werden, §§ 7, 17 StVG.

Sind beispielsweise zwei Pkw mit gleichhoher Betriebsgefahr beteiligt, dann trägt jeder Fahrzeughalter 50% der Schäden des anderen Fahrzeughalters.

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn an dem Unfall ein Fahrzeug beteiligt ist, dass nicht im Eigentum des Halters steht.

Der Eigentümer ist mit dem Halter nicht identisch, wenn das Fahrzeug einer Bank zur Fahrzeugfinanzierung sicherungsübereignet wurde oder es sich um ein Leasingfahrzeug handelt. Dann steht das Fahrzeug im Eigentum der Bank bzw. des Leasinggebers. Das Fahrzeug wird in diesen Fällen aber nicht auf Kosten der Bank oder des Leasinggebers genutzt, sondern auf Kosten des Bankkunden bzw. des Leasingnehmer. Diese sind dann Fahrzeughalter, denn Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 7 C 155.66).

Gegen die Ansprüche des Eigentümers nach § 823 Abs.1 BGB, § 7StVG kann eine Mithaftung mit der Betriebsgefahr nicht eingewandt werden, wenn der Unfall nicht aufklärbar und ein Verschulden des Fahrzeugführers nicht nachzuweisen ist. Eine Mithaftung mit der Betriebsgefahr nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur den Halter und den Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeuges erfasst, nicht jedoch den Eigentümer eines unfallbeteiligten Fahrzeuges (so entschieden vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 07.03.2017, Az.: VI ZR 125/16).

eingetragen am: 28.06.2017