Kein höheres Elterngeld durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Soziale Gerechtigkeit
Bei der Berechnung des Elterngeldes stellt sich oftmals die Frage, ob Sonderzahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind und damit zu einer Erhöhung der Leistungen führen. Das Bundessozialgericht hat jetzt mit Urteil vom 29.06.2017 (Az. B 10 EG 5/16 R) entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei der Berechnung außer Betracht bleiben.
Gehören Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zum Gehalt?
Geklagt hatte eine Angestellte, die bis zum Beginn ihrer Elternzeit Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld von ihrem Arbeitgeber erhalten hatte. Die Zahlungen erfolgten jährlich im Mai und im November. Die Leistungen betrugen laut Arbeitsvertrag ein Vierzehntel ihres Jahresgehalts, sie erhielt auch ein Vierzehntel dieser Summe als monatliches Gehalt. Bei der Elterngeldberechnung wurde allerdings nur der monatliche Arbeitslohn berücksichtigt, nicht aber die Sonderzahlungen.
Revision erfolgreich
Die Klägerin ging dagegen gerichtlich vor und forderte ein höheres Elterngeld durch die Berücksichtigung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei der Berechnung. Nachdem sie damit vor dem Sozialgericht gescheitert war, ihr das zuständige Landessozialgericht aber Recht gegeben hatte, fällte das Bundessozialgericht nun das abschließende Urteil: Die Sonderzahlungen können nicht Teil der Berechnungsgrundlage sein.
Nur der laufende Lohn zählt
Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird.
„Sonstige Bezüge“ sind nicht zu berücksichtigen
Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
eingetragen am: 08.07.2017