Höhergruppierung für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber

Arbeitsrecht
Zwar haben wir noch nicht Dezember 2017, aber die verbleibende Zeit ist schnell verstrichen. Auf jeden Fall ist es Anlass genug, um sein Augenmerk auf das Thema Höhergruppierung zu lenken.
Zum 01.01.2017 trat aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung die neue Entgeltordnung (VKA) für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes im Bereich der kommunalen Arbeitgeber in Kraft. Diese sieht in den §§ 29, 29a TVÜ-VKA zunächst eine automatische Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe vor. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet nicht automatisch, sondern nur auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA statt.
Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, wenn die neue Entgeltordnung (VKA) eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2016 vorsieht.
Für die Antragstellung gilt eine Ausschlussfrist bis zum 31.12.2017. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017 ruhte (bspw. wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). In diesen Fällen beginnt die einjährige Ausschlussfrist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zu laufen.
Besondere Anforderungen an den Antrag sieht der Tarifvertrag nicht vor, jedoch empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine schriftliche Antragstellung. Zudem ist zur hinreichenden Konkretisierung die Entgeltgruppe anzugeben, in die die Höhergruppierung erfolgen soll.
Die Antragstellung wirkt auf den 01.01.2017 zurück, so dass für die Prüfung der Voraussetzungen die Verhältnisse an diesem Stichtag maßgeblich sind.
Vor einer Antragstellung sollte aber genau durchgerechnet werden, ob sich die Höhergruppierung tatsächlich finanziell lohnt, denn es kann sich im Einzelfall durchaus auch eine finanzielle Verschlechterung ergeben. Dies beispielsweise deshalb, weil sich unter Berücksichtigung des Stufenaufstieges innerhalb der bisherigen Entgeltgruppe auf Dauer auch ein finanzieller Vorteil im Vergleich zur Lohnentwicklung in der höheren Entgeltgruppe ergeben kann.
eingetragen am: 28.08.2017