Allles für den Hund!
Der Hund bleibt dir im Sturme treu. Der Mensch nicht mal im Winde. Das hat schon Franz von Assisi im 12.Jahrhundert erkannt. Ein Haustier kann ein treuer Wegbegleiter bis ans Lebensende sein. Es ist daher verständlich, dass mache Besitzer diese Treue auch über ihren eigenen Tod hinaus belohnen möchten, indem sie ihren Liebling als Erbe einsetzen und ihm Vermögen zukommen lassen. Aber funktioniert das? Kann ein Tier überhaupt erben?
Lucky geht leer aus
Das LG Bonn (AZ: 4 T 363/09) hatte 2009 über einen solchen Fall zu entscheiden. Dem Rüden Lucky wurde alles vermacht, u.a. auch Haus und Grundstück im Wert von 100.000 €. Ein Freund des Verstorbenen sollte sich um Lucky kümmern und für diesen das Haus instand halten. Das Gericht ging da nicht mit: Es hielt die Verfügung für nichtig und verwies stattdessen auf die gesetzliche Erbfolge. Damit erbte nicht der Bekannte, sondern der Halbbruder des Verstorbenen. Dem Bekannten wurde lediglich eine Pflegeverpflichtung für Lucky auferlegt. Für diese könne er sich von den Erben entschädigen lassen, so die Richter.
Tiere werden wie Sachen behandelt und können daher nicht erben
Die Erbfähigkeit aus § 1923 BGB ist eine wichtige Voraussetzung, um Erbe werden zu können. Sie beschreibt die Fähigkeit, die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten und durch die Übernahme des Nachlasses Träger von Rechten und Pflichten werden zu können. Die Erbfähigkeit ist ein Teil der Rechtsfähigkeit aus § 1 BGB, die sich ausdrücklich auf Menschen bezieht.
Tiere sind laut Gesetz zwar keine Sachen, werden jedoch in rechtlicher Hinsicht gemäß § 90a Satz 3 BGB wie Sachen behandelt. Tiere sind keine Rechtssubjekte. Ihnen kommt keine Rechtsfähigkeit zu, weshalb sie auch nicht erbfähig sind. Aus diesem Grund können Tiere nicht als Erbe eingesetzt werden. Ein Testament, das ein Tier als Alleinerbe bestimmt, ist daher rechtlich unwirksam.
Ohne eine konkrete Regelung im Testament fallen Tiere als Eigentum eines Erblassers nach dessen Ableben automatisch in den Nachlass und werden damit dann auch Eigentum eines Alleinerben oder einer Erbengemeinschaft.
Und wie tu ich dann meinem Hund Gutes?
Es gibt jedoch Möglichkeiten, ein Haustier für den Todesfall besonders abzusichern. Das funktioniert auch über ein Testament. Dabei kann eine Vertrauensperson oder eine rechtsfähige Institution als Erbe eingesetzt werden. Diese sind dann für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich.
Das Erbe kann zusätzlich noch mit Auflagen bezüglich des Tieres belastet werden. Die inhaltliche Ausgestaltung der Auflagen kann von jedem Erblasser selbst individuell vorgenommen werden. So kann der Haustierbesitzer in einer letztwilligen Verfügung z.B. auch Wünsche über den Verbleib und die Fütterung seines Tieres äußern oder den Erben dazu verpflichten, dessen Fürsorge bis zum Lebensende des Tieres zu übernehmen.
Absicherung mit Testamentsvollstrecker oder Pfleger
Durch zusätzliche Vorkehrungen wie die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers kann sichergestellt werden, dass der Alleinerbe auch entsprechend handelt. Grundsätzlich kommen für eine Testamentsvollstreckung sowohl Verwandte, Freunde, aber auch Anwälte und Tierschutzvereine in Betracht. Ein Testamentsvollstrecker kann die Einhaltung der Auflagen durch den Erben sogar vor Gericht durchsetzen.
Alternativ kann „Herrchen“ bzw. „Frauchen“ natürlich auch einen Erben für sein sonstiges Vermögen einsetzen und zusätzlich einen Pfleger für das Tier bestimmen. Der Tierpfleger sollte dann möglichst eine Person des Vertrauens sein und das Tier schon kennen. In diesem Fall kann durch eine Auflage bestimmt werden, dass der Erbe für die Versorgung des Tieres dem Pfleger eine möglichst auch konkret festgelegte einmalige oder monatliche Vergütung zu zahlen hat.
Will man seinen Liebling für den Fall des eigenen Ablebens gut versorgen, sollte man sich also unbedingt rechtzeitig darüber Gedanken machen.
eingetragen am: 24.06.2022