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Anfechtung der Vaterschaft

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Besteht eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, der die Vaterschaft tatsächlich anerkannt hat (rechtlicher Vater), ist diese Verbindung geschützt. Der leibliche Vater kann diese rechtliche Vaterschaft nicht anfechten.

Ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft in diesen Fällen ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 15.11.2017 (XII ZB 389/16) unbegründet.

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, anfechtungsberechtigt. Darüber hinaus muss der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes sein.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2017 ist das Anfechtungsbegehren des leiblichen Vaters nur begründet, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat.

Darauf, ob auch zwischen leiblichem Vater und Kind eine sozialfamiliäre Beziehung besteht, kommt es nicht an.

Hier führt der BGH sogar aus, dass eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozialfamiliäre Beziehung zu dem Kind habe, nicht zulässig ist. Mit sozialfamiliärer Bindung ist gemeint, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und sie in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint. Diese ist z.B. gegeben, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder mit Mutter und Kind über einen längeren Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Das gilt auch nach der Trennung der Eltern, wenn der rechtliche Vater zum Kind weiterhin regelmäßigen Kontakt pflegt. Bei bestehender sozialfamiliärer Beziehung geht das Elternrecht des rechtlichen Vaters dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, selbst die rechtliche Vaterschaft erlangen zu können, vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine sozialfamiliäre Beziehung besteht, ist die letzte mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Mithin sind die Interessen der rechtlichen Eltern ab Erhalt ihres bestehenden Familienverbandes vorrangig gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters einzustufen.

Auch der BGH führt in seinem Beschluss aus, dass es hier durchaus problematische Konstellationen unter der bestehenden Gesetzlage geben kann. Eine Änderung kann jedoch allein durch den Gesetzgeber erfolgen.

Ob es zu einer solchen Gesetzesänderung kommen wird, ist jedoch bislang offen.

eingetragen am: 06.05.2018