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Häusliche Gewalt – Was tun wenn der Partner zuschlägt?

Kampf um das Sorgerecht   Kampf um das Sorgerecht

Gewalt in den eigenen vier Wänden, oder unter Bekannten und Verwandten ist leider nicht selten.

Wird man in der Partnerschaft oder Familie misshandelt, eingesperrt oder sexuell missbraucht, hat man das Recht, sich dagegen zu wehren.

Zunächst sollte man unverzüglich die Polizei verständigen. Diese kann, wenn Gewalt angewandt wurde, den Täter der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot für mehrere Tage aussprechen, wenn die Gefahr weiterer Gewalt-handlungen besteht. Die mehrtägige Frist des polizeilichen Wohnungsverweises gibt den Opfern die Möglichkeit, sich in Ruhe beraten zu lassen und rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) werden die Schutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und die Täter stärker zur Verantwortung gezogen.

Das Gesetz schützt nicht nur verheiratete oder geschiedene Eheleute, sondern erfasst alle, die von einer anderen Person im häuslichen Bereich verletzt wurden und weitere Verletzungshandlungen zu befürchten sind. Darüber hinaus schützt das Gesetz aber auch Opfer von Belästigungen, wie dem sogenannten Stalking.

Geschützt sind damit u. a. auch nichteheliche Lebensgefährten und Personen, die in Verantwortungsgemeinschaft füreinander einen gemeinsamen Haushalt führen, wie beispielsweise zusammenlebende ältere Menschen. Führen Opfer und Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann das Gericht u. a. anordnen, dass der Täter die Wohnung dem Opfer zur alleinigen Benutzung überlässt.

Der Begriff der “Gewalt“ umfasst jede physische oder psychische Aggression gegen eine andere Person. Es ist nicht erforderlich, dass die Tat in der Wohnung begangen wird.

Das GewSchG unterscheidet zwischen den präventiven Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Gewalt und dem Anspruch des Opfers auf Überlassung der von ihm und dem Täter gemeinsam genutzten Wohnung zum alleinigen Gebrauch. Dabei ist zu beachten, dass der Opferschutz vorrangig ist. Ausgegangen wird hierbei von dem Grundsatz “der Täter geht, das Opfer bleibt“.

Grundsätzlich ist für eine Wohnungszuweisung Voraussetzung, dass Wiederholungsgefahr besteht, d. h. dass weitere Verletzungen drohen. Ausnahmsweise genügt aber auch eine vereinzelte Gewalttat, wenn diese so schwer ist, dass dem Opfer ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter nicht zugemutet werden kann.

Lediglich besonders schwer wiegende Belange des Täters, wie eine schwere Erkrankung, können den Überlassungsanspruch ausschließen.

Zu beachten ist, dass das Gericht nur auf Antrag des Opfers tätig wird. Zuständig ist in allen Gewaltschutzsachen das Familiengericht. Alle Gewaltschutzsachen sind Familiensachen.

Das Gericht entscheidet dann über die Wohnungszuweisung.

Ist das Opfer alleiniger Mieter, wird das Gericht ihm die Wohnung unbefristet zuweisen.

Sollte der Täter alleiniger Mieter der Wohnung sein, ist die Dauer der Überlassung an das Opfer auf sechs Monate zu befristen. Bei Befristung der Wohnungszuweisung muss das Opfer die Zeit zur Wohnungssuche nutzen. Die Dauer der Zuweisung kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn es dem Opfer nicht gelingt innerhalb der Frist angemessenen Wohnraum zu finden und wenn überwiegende Belange des Täters oder eines Dritten dem nicht entgegenstehen.

Sind Täter und Opfer gemeinsame Mieter der Wohnung, ist die Dauer der Wohnungsüberlassung zu befristen.

Achtung! Die Überlassung der Wohnung muss vom Opfer innerhalb von drei Monaten nach der Tat vom Täter schriftlich verlangt werden.

Aufgrund der zu beachtenden Fristen und zur positiven Einflussnahme auf die gerichtliche Interessenabwägung, sollte anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen werden.

eingetragen am: 06.05.2018