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Übersicht über Änderungen zum Pauschalreiserecht

Reisevertragsrecht   Reiserecht

Ab dem 01.07.2018 tritt das 3. Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in Kraft. Dieses wurde zur Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie erforderlich und führt zu einer Umgestaltung des bisherigen Reisevertragsrechts der §§ 651 a-m BGB.

Die für den Reisenden wichtigsten Änderungen sind nachfolgend stichpunktartig wiedergegeben:

  • Unter den Begriff der Pauschalreise fällt eine Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck der selben Reise (vom Reiseveranstalter erbrachte Einzelleistungen wie die Vermietung von Ferienwohnungen und Hotelzimmer fallen nicht (mehr) hierunter; die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung zur analogen Anwendung des Reisevertragsrechts ist nicht mehr anwendbar)
  • Es bestehen vorvertragliche Informationspflichten, die detaillierte Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der zu buchenden Reiseleistungen beinhalten und über die bislang nach der BGB InfoV zu erbringenden Informationen hinausgehen.
  • Erstattung von angemessenen und dem Reiseveranstalter tatsächlich entstandenen Mehrkosten im Falle einer Vertragsübertragung an Dritte (die bislang nach der Rechtsprechung des BGH zu erstattenden höheren Kosten eines anderen Fluges des Leistungserbringers werden dann nicht mehr zu erstatten sein)
  • Einschränkung der Möglichkeiten zur Reisepreiserhöhung und zur einseitigen Leistungsänderung bezüglich der Flugzeiten oder Unterbringung
  • keine einseitige Vornahme erheblicher Vertragsänderungen durch den Reiseveranstalter (erheblich ist beispielsweise eine vertraglich vorbehaltene Preiserhöhung, die den Schwellenwert von 8 % des Reisepreises übersteigt).
  • Verpflichtung des Reiseveranstalters auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen, wenn dieser die Reise vor Beginn storniert.
  • Wegfall des Kündigungsrechts des Reiseveranstalters wegen höherer Gewalt
  • Wegfall der Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr durch AGB
  • Wegfall der einmonatigen Ausschlussfrist zur Anmeldung von Gewährleistungsrechten (allerdings muss der Reisemangel nach wie vor unverzüglich während der Reise angezeigt werden)
  • eingeschränkte Entlastungsmöglichkeiten des Reise-
    veranstalters bei Vorliegen eines Reisemangels

eingetragen am: 06.05.2018