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Augen auf bei Harz IV-Rückforderungen

Soziale Gerechtigkeit

Wenn das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II zurückfordert, sollte man nicht ungeprüft Zahlungen leisten. Auch bei längst bestandskräftigen Erstattungsbescheiden oder seit Jahren laufenden Ratenzahlungen lohnt es sich manchmal noch, einen genaueren Blick in die zugrundeliegenden Unterlagen zu werfen.

Jeder muss nur die an ihn erbrachten Leistungen erstatten

Das gilt vor allem bei Rückforderungen gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern. Hat das Jobcenter zu viel Arbeitslosengeld II gezahlt und verlangt das Geld dann zurück, kann es von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, also auch von den Kindern, nur den jeweils an diese Person zu Unrecht erbrachten Betrag zurück fordern.

Denn nach der Konzeption des SGB II sind Leistungsansprüche als individuelle Ansprüche und nicht als ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass bei Rückforderungsentscheidungen inhaltlich zwischen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft differenziert werden muss. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind daher grundsätzlich an den jeweiligen Betroffenen zu richten.

Da minderjährige Kinder von ihren Eltern gesetzlich vertreten werden, sind die Eltern zwar richtige Adressaten der Bescheide. Zur Rückzahlung der an das minderjährige Kind erbrachten Leistungen verpflichtet und damit auch möglicher Vollstreckungsschuldner ist jedoch ausschließlich der Minderjährige selbst.

Minderjährige haften nur beschränkt

Ist das Kind inzwischen volljährig geworden, kann dem Erstattungsanspruch des Jobcenters außerdem die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entgegenstehen. Damit der Minderjährige nicht mit Schulden in die Volljährigkeit geht, besteht die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung nach § 1629a BGB. Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig gewordenen auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen an seinem 18. Geburtstagt beschränkt, wenn die Überzahlung von den Eltern verschuldet worden ist.

In diesem Fall kann sich der jetzt über 18-jährige Schuldner also ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gegen die Durchsetzung der (Rest-)Forderung wehren oder einen Antrag auf Aufhebung des Erstattungsbescheides ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit stellen.

Eigentlich müsste die Behörde von sich aus prüfen, über welches Vermögen das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit verfügt, und müsste die Forderung auf diesen Betrag kürzen. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Für eine Beratung oder die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen gegen Rückforderungen des Jobcenters stehen wir gern zur Verfügung.

eingetragen am: 19.06.2018