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Geltung von EU-Führerscheinen in Deutschland

Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsrecht

Ausgangspunkt ist die Richtlinie 2006/126 EG, in der unter Artikel 2 geregelt ist, dass die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden.

Dementsprechend ist in § 2 Abs. 11 StVG geregelt, dass auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen unter Berücksichtigung näherer Bestimmungen durch Rechtsverordnung. Diese Bestimmungen sind in § 28 ff. Fahrerlaubnisverordnung (FeV) enthalten.

Danach dürfen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis oder der Fahrerlaubnis eines Drittstaates ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, § 29 FeV.

Entschließt sich der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland zu begründen, dann richtet sich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 FeV. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach Absatz 4 vor.

Und an dieser Stelle wird es für alle diejenigen Führerscheininhaber interessant, die einen EU-Führerschein, beispielsweise in Polen oder Tschechien, erworben haben, um in Deutschland ein Fahrzeug führen zu können, nachdem ihnen der Führerschein in Deutschland entzogen worden ist. In diesen Fällen wird die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 20 FeV von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

Die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis hat im Inland nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV unter anderem nur dann Gültigkeit, wenn der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat mindestens 6 Monate innehatte. Dabei ist der Besitz eines von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt hat (vgl. hierzu beispielhaft Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az. 16 A 1638/15 vom 25.10.2016). Liegen der zuständigen Behörde in Deutschland jedoch widersprechende unbestreitbare Informationen vor, dass kein oder lediglich ein Scheinwohnsitz bestand, dann berechtigt diese EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeuges in Deutschland.

Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU-Fahrerlaubnis erteilt wird, keine Sperrfrist für den Inhaber in Deutschland besteht, § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV.

Liegen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, dann verwirklicht derjenige, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG.

eingetragen am: 08.07.2018