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Die Erbengemeinschaft und ihre Auflösung

Wird der Nachlass aufgrund eines Testaments oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge mehreren Erben zugewiesen, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Miterben erhalten dann gemeinschaftliches Eigentum an den Nachlassgegenständen, d. h. jeder Erbe ist am ganzen Vermögen berechtigt, jedoch beschränkt durch das Recht der anderen (sogen. Gesamthandsgemeinschaft). Der Erbanteil des einzelnen Miterben bestimmt insoweit nur seine Berechtigungsquote am Gesamtvermögen.

Nach dem Gesetz ist eine Erbengemeinschaft eigentlich darauf ausgerichtet, dass sie rasch auseinandergesetzt, also beendet wird. Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Dabei müssen zunächst alle Altschulden des Erblassers sowie neu entstandene Verbindlichkeiten bezahlt und anschließend der verbleibende Restnachlass untereinander nach dem Verhältnis der Erbquoten verteilt werden.

Eine Beendigung ist nicht zwingend

Die Miterben können sich aber auch entscheiden, die Erbengemeinschaft fortzuführen. Die Gesamthandsgemeinschaft bleibt dann bestehen. Das Erbe gehört weiterhin allen Beteiligten und die Verwaltung des Nachlasses wird weiterhin gemeinschaftlich bestritten. Sollte einer der Miterben versterben, so geht dessen Miterbenanteil an seinen Erben über. Dieser nimmt für den Verstorbenen die Rolle des Miterben in der Erbengemeinschaft ein.

Solange die Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst ist, erfolgt die Nachlassverwaltung gemeinschaftlich durch alle Miterben. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind den anderen gegenüber dazu verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Kommt ein Miterbe dieser Pflicht nicht nach, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Die einvernehmliche Auflösung

Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Im günstigsten Fall sind sich die Miterben über die Verteilung des Nachlasses einig und können ihn im Rahmen eines – formfrei möglichen - Auseinandersetzungsvertrages nach Belieben auf die einzelnen Erben verteilen. Sofern ein Grundstück zum Nachlass gehört, muss die Übertragung allerdings notariell beurkundet werden.

Ist eine Realteilung bei einzelnen Gegenständen nicht möglich oder nicht gewünscht (wie z. B. bei einer Sammlung), muss diese Sache verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden. Persönliche Schriftstücke sowie familiäre Erinnerungsstücke von ideellem Wert bleiben Gemeinschaftseigentum aller Erben, bis sich diese über die Zuteilung an einen Miterben geeinigt haben. Insoweit besteht kein Anspruch auf Auseinandersetzung.

Veräußerung des Erbteils oder Abschichtung als weitere Alternativen

Eine weitere Möglichkeit der Auseinandersetzung ist die Veräußerung des kompletten Erbteils an einen Miterben oder einen Dritten. Durch den Verkauf seines Anteils kann ein Miterbe einen schnellen und oft problemlosen Ausstieg aus der Gemeinschaft verwirklichen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Bei einem Verkauf an Dritte haben die Miterben ein Vorkaufsrecht. Über seinen - nur ideellen - Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe dagegen nicht verfügen.

Einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässigen Ausstieg aus der Erbengemeinschaft ermöglicht auch die sogenannte Abschichtung, bei der ein Miterbe – in der Regel gegen Erhalt einer Abfindung – einvernehmlich ausscheidet und sein Erbteil den verbleibenden Mitgliedern im Verhältnis ihres Anteils am Erbe zuwächst. Diese Verfahrensweise hat den Vorteil, dass u.U. Kosten gespart werden können, weil für die Grundbuchumschreibung schon eine notarielle Beglaubigung ausreicht.

Wenn man sich nicht einigen kann: Teilungsversteigerung

Ist eine Einigung über die Verteilung einer Immobilie nicht möglich, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag kann auch von allen Miterben gestellt werden. Voraussetzung ist die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch. Zweck der Versteigerung ist die Umwandlung des Grundeigentums in teilbares Geld. Aus dem Erlös sind alle Miterben zu befriedigen. Um das Risiko einer Versteigerung unterhalb des Verkehrswertes zu vermeiden, ist ein freihändiger Verkauf der Immobilie jedoch regelmäßig vorteilhafter.

Bei der Verwaltung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es nicht zuletzt aufgrund der schwierigen rechtlichen Regelungen häufig zu Unstimmigkeiten. Wenn es unter Miterben zu Streit gekommen ist, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden. Dafür steht unsere Kanzlei gern zur Verfügung.

eingetragen am: 26.03.2018