Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei

Bauen in Deutschland
Diesen Spruch hat bestimmt jeder schon gehört und mit diesem vielleicht auch schon Erfahrung gesammelt.
In diesem Sinne erging es einer Auftraggeberin die eine Sanitär- und Heizungsfirma damit beauftragte in einer unbewohnten Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses Mangelbeseitigungsarbeiten an einem Heizungs- und Warmwassergerät auszuführen. Im Rahmen der Ausführung der Arbeiten ließ die beauftragte Firma eine mangelhafte Dichtung zurück. Über diese undichte Stelle trat in der Folgezeit langsam Wasser aus, so dass letztlich der gesamte Fußboden der Wohnung unter Wasser stand, der Fußbodenaufbau völlig durchnässt und Wände und Türzargen beschädigt wurden. Allerdings bemerkte die Auftraggeberin das ausgetretene Wasser in der unbewohnten Wohnung erst ca. 3 Monate später als ein Zeuge die Wohnung aufsuchte.
Die Auftraggeberin forderte daraufhin von dem beauftragten Unternehmen Schadensersatz. Dies lehnte die beauftragte Firma außergerichtlich ab, so dass die Auftraggeberin Klage erhob. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sprachen der Klägerin einen Anspruch ab, mit der Begründung, dass der eingetretene Wasserschaden der ausführenden Firma nicht zuzurechnen sei. Ein Schaden dieses Umfangs sei bei einer mangelhaften Dichtung an einem Heiz- und Warmwassergerät völlig außergewöhnlich und nicht zu erwarten gewesen und habe zudem seine Ursache darin gehabt, dass die Klägerin ihre Wohnung nicht mehrmals wöchentlich kontrollierte.
Zudem ignorierten sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht, dass die Klägerin unter Benennung des Zeugen vorgetragen hatte, dass mit der beklagten Firma vereinbart war, dass diese nach Beendigung der Arbeiten die Wasserzufuhr wieder abstellt.
Die Klägerin wandte sich daraufhin an den BGH, der unter Bezugnahme auf seine bisherige einschlägige Rechtsprechung entschied, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht haltbar sind (vgl. BGH Urteil vom 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15).
Allerdings – und damit sind wir wieder beim einleitend genannten Sprichwort – hat die Klägerin durch dieses Urteil (noch) nicht Recht bekommen. Der BGH verwies den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung zurück, weil dieser noch nicht entscheidungsreif war. Bleibt zu hoffen, dass die Klägerin dann Recht bekommt.
Stellt sich nunmehr abschließend die Frage, woran es liegt, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei sind. Der erste Grund ist der, dass der Gesetzestext oftmals nicht starr, sondern auslegungsfähig ist, so dass der Richter einen Spielraum für seine Entscheidungsfindung hat. Der zweite Grund ist der, dass der Sachverhalt, über den der Richter entscheiden soll, oft zwischen den Parteien streitig ist. Dies bedingt die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme, die gesetzlichen Beweisregeln unterliegt. Kann die Partei, die einen Anspruch verfolgt, den von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, wird die Klage abgewiesen.
eingetragen am: 17.03.2018