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Wenn die Tür ins Schloss gefallen ist, …

der Schlüssel sich aber noch in der Wohnung befindet oder verloren gegangen ist, hat man plötzlich ein Problem. Wenn dann noch übereilt der erstbeste Schlüsseldienst gerufen wird und dieser seine Rechnung vorlegt, kann der Ärger sich schnell vergrößern.

Die erste Regel in derartigen Fällen lautet: Keine Panik! Gerade zu Nachtzeiten oder an Wochenenden sollten Sie zunächst überlegen, ob die Lösung vorerst vertagt werden kann, z.B. eine Übernachtung bei Freunden oder Verwandten möglich ist und am nächsten Tag in Ruhe Hilfe geholt werden kann, bevor übereilt ein teurer Schlüsselnotdienst gerufen wird.

Muss der Notdienst eingeschaltet werden, beachten Sie bitte, dass Suchmaschinen im Internet oder das Telefonbuch oft vorrangig entfernte oder unseriöse Firmen präsentieren. Es sollte stattdessen ein ortsansässiger Dienst beauftragt werden, der keine Kosten für eine weite Anreise oder überhöhte Einsatzpauschalen verlangt.

Sinnvoll ist die Vereinbarung eines Festpreises vor der Auftragserteilung. Lässt sich der Anbieter im Telefonat nicht darauf ein oder erscheint der Preis zu hoch, rufen Sie einfach den nächsten an. Die Hinzuziehung einer weiteren Person als Zeuge für getroffene Absprachen erweist sich spätestens im Streitfall als hilfreich.

Ortsübliche, seriöse Preise liegen für eine einfache Türöffnung tagsüber bei etwa 100 Euro. Die dauert etwa eine Minute, und Schlösser müssen dabei nicht getauscht werden. Spät abends oder an Sonn- und Feiertagen können sich die Kosten auch verdoppeln.

Vorsicht ist schließlich geboten, wenn nur für eine Öffnung die Tür oder das Schloss beschädigt werden sollen. Dahinter steht meist die Absicht, neue Türzylinder oder Beschläge zu überhöhten Preisen zu verkaufen, was in der Regel nicht erforderlich ist.

Keinesfalls sollte eine überhöhte Rechnung sofort und in voller Höhe bar bezahlt werden, da eine nachträgliche Rückforderung des ungerechtfertigten Betrages sich zumeist schwierig gestaltet. Begleichen Sie nur den vereinbarten Festpreis oder einen angemessenen Betrag und behalten Sie sich eine weitergehende Prüfung ausdrücklich vor. Bei Zahlungen vor Ort sollte ein solcher Vorbehalt stets schriftlich vermerkt werden.

Wenn der Handwerker Sie vor Ort mit einer hohen Forderung unter Druck setzt und z.B. die Tür wieder verschließen will, dann ist das Nötigung und strafbar. Ein Fall für die Polizei liegt auch vor, wenn besonders hohe Rechnungen den Verdacht versuchten Betrugs oder Wuchers begründen.

Übrigens: der ganze Aufwand und der Ärger sind vermeidbar, indem man bei Angehörigen oder vertrauten Freunden einen Zweitschlüssel hinterlegt.

Haben Sie die überhöhte Rechnung schon bezahlt, ...

kann sich manchmal trotzdem noch der Gang zum Rechtsanwalt lohnen:

Auch wenn es nicht einfach ist, einen bereits gezahlten ungerechtfertigten Anteil zurück zu bekommen, lässt sich unter Umständen eine Rückforderung noch durch eine Klage bei Gericht durchsetzen:

So hat das Amtsgericht Lingen in einem Urteil vom 04.10.2016 (Az. 4 C 529/16) entschieden, dass der Unternehmer nur einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung hat, wenn bei der Auftragserteilung keine Vereinbarung über die Höhe des Lohns getroffen wurde. Für deren Bestimmung hat das Gericht die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall herangezogen.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Schlüsseldienst mit der Öffnung der Wohnungstür beauftragt worden, man hatte allerdings keine Absprache über den Preis getroffen. Die Rechnung über reichlich 300 € hatte der Betroffene zunächst bezahlt und dann vor Gericht einen Teil des Geldes zurückverlangt.

Das Amtsgericht Lingen verurteilte den Schlüsseldienst zur Erstattung des ungerechtfertigt erlangten Mehrbetrags. Unter Berücksichtigung der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall bemaß es die übliche Vergütung auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 111,60 €; hierin enthalten sei eine Pauschale zur Türöffnung in Höhe von 75,60 € zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 36,00 €. Der darüber hinausgehenden Anteil sei ohne Rechtsgrund geleistet und müsse daher an den Kunden zurückgezahlt werden.

eingetragen am: 11.03.2018