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Anspruch auf Ladestation und Einbruchsschutz

Miet- und Pachtrecht

Ein Großteil der Bevölkerung sind Mieter

Der Gesetzgeber hat sich für Wohnungseigentümer und Mieter mal wieder etwas Neues einfallen lassen.

Zum 01.12.2020 tritt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft.

Es sieht unter anderem vor, dass jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft und jeder Mieter gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf bauliche Veränderung zur Errichtung einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder zum Zwecke des Einbruchsschutzes hat, allerdings auf eigene Kosten.

Weiterhin ist vorgesehen, dass für die Betriebskostenabrechnung des Mieters einer Eigentumswohnung der Verteilungsmaßstab gilt, der zwischen den Wohnungseigentümern Anwendung findet, es sei denn dieser Maßstab widerspricht billigem Ermessen.

Eine Änderung erfährt auch die bisherige Regelung über die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen. Diese werden vereinfacht. Künftig können bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Nach der Neuregelung sollen auch Freiflächen, wie Stellplätze oder Terrassen sondereigentumsfähig sein (bislang konnten daran nur Sondernutzungsrechte begründet werden).

Auch die Regeln zur Eigentümerversammlung und Beschlussfassung ändern sich. So sind künftig Eigentümerversammlungen unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer beschlussfähig. Die Einberufungsfrist wird von 2 auf 3 Wochen verlängert.

Umlaufbeschlüsse bedürfen nur noch der Textform.

Der einzelne Wohnungseigentümer erhält einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.

Die Zahl der Beiratsmitglieder kann künftig von den Wohnungseigentümern durch Beschluss festgelegt werden und ist nicht mehr mit mindestens drei Mitgliedern vorgegeben. Zudem wird die Haftung ehrenamtlicher Beiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Geändert wird auch die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung. Hier wird das Rechenwerk der Jahresabrechnung nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung sein, sondern nur noch die Abrechnungsspitze (also der Betrag, um den die Abrechnung von den nach dem Wirtschaftsplan zu leistenden Vorauszahlungen abweicht).

Der vorstehende Überblick stellt lediglich eine kleine Auswahl aus den sich ergebenden gesetzlichen Änderungen dar. Er ist nicht abschließend.

eingetragen am: 23.10.2020