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Auskunft über Sparvermögen eines Kindes

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Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (AZ. 4 WF 11/18) einem Elternteil ein Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil über den Verbleib des Sparvermögens des Kindes zu.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die miteinander verheirateten Eltern eines achtjährigen Kindes über den Verbleib des Sparvermögens i.H.v. über
€ 15.000,00. Die Eltern leben getrennt. Seit der Trennung lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter. Nachdem die Kindesmutter eigenmächtig das Sparvermögen des Kindes i.H.v. über € 15.000,00 abhob, verlangte der Kindesvater Auskunft über den Verbleib des Vermögens. Die Kindesmutter erteilte keine Auskunft, woraufhin der Kindesvater ein gerichtliches Verfahren anstrebte, damit die Kindesmutter über den Verbleib des Sparvermögens Auskunft erteilt. Nachdem die Kindesmutter im laufenden Verfahren die geforderte Auskunft erteilt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin hatte das Amtsgericht, Familiengericht, noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hatte das Amtsgericht, Familiengericht, dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung führte es aus, dass lediglich dem Kind ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib seines Vermögens zustehe, da diesem bei unberechtigter Vermögensverfügung ein Schadenersatzanspruch gegen die Kindesmutter zustehen könne.

Gegen diese Entscheidung hatte der Kindesvater Rechtsmittel eingelegt. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass dem Kindesvater grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zusteht. Trennen sich Eltern und verwendet ein Elternteil das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes, kann es mithin dazu kommen, dass der nicht betreuende Elternteil wissen möchte, was mit dem Geld geschehen ist. In einem solchen Fall ist dann Auskunft zu erteilen.

Zur Begründung führt das OLG aus, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge, die sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge umfasst, das sogenannte Gesamtvertretungsprinzip gilt, d.h., dass die Eltern ihr Kind gemeinsam vertreten, auch bezüglich der Frage der Vermögenssorge.

Das Gesamtvertretungsprinzip findet im Fall der Trennung der Eltern seine Grenzen in Dingen des alltäglichen Lebens. Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei getrennt lebenden Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. In allen anderen Dingen des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung; § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.

In diesem Zusammenhang führt das OLG aus, dass es sich bei einer Verfügung über das Sparvermögen eines Kindes in einer Gesamthöhe von mehr als € 15.000,00 um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, über die die Beteiligten nur gemeinsam entscheiden dürften. Wegen der unbefugten eigenmächtigen Verfügung der Kindesmutter über das Sparvermögen des Kindes und auf Grund des gemeinsamen Sorgerechts steht dem Kindesvater ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Ein Auskunftsanspruch des Kindes bezüglich einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei hiervon strikt zu trennen. In diesem Zusammenhang führt das OLG aus, dass ein vergleichbarer Auskunftsanspruch der Gesetzgeber zwischen den Elternteilen im umgangsrechtlichen Kontext gemäß § 1686 BGB normiert hat, wonach ein Elternteil bei einem berechtigten Interesse verpflichtet ist, dem anderen Elternteil auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen. Auch dieser Auskunftsanspruch des umgangsberechtigten Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zeige, dass dem Sorgerecht eine Auskunftspflicht zwischen den Eltern nicht fremd sei. Da dem Kindesvater gegenüber der Kindesmutter ein Auskunftsanspruch zusteht, habe sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

eingetragen am: 06.12.2018