Corona-Kinderbonus und Unterhalt

Der Kinderbonus beträgt einmalig € 300,00 für jedes Kind mit Kindergeldanspruch. Er wird für alle Kinder gezahlt, für die mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Wem wird der Kinderbonus ausgezahlt?
Der Kinderbonus wird für jedes Kind i.H.v. € 300,00 automatisch ausgezahlt.
Für alle Kinder, die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld haben, wird er in zwei Raten ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von € 200,00 und im Oktober 2020 in Höhe von € 100,00.
Für alle anderen Kinder (für die mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht) wird der Kinderbonus gegebenenfalls zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt nicht vor September 2020 und soll auch in diesen Fällen grundsätzlich in zwei Raten erfolgen.
Aufteilung bei getrenntlebenden Eltern
Der Kinderbonus wird unabhängig von der Frage, ob die Eltern zusammenleben oder nicht, ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern wird genauso wie beim Kindergeld verfahren. Das bedeutet, dass der alleinerziehende Elternteil, der das Kindergeld bekommt, auch den Kinderbonus erhält. Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt, oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, dann kann der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten abziehen. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt im September 2020 i.H.v. € 200,00 und im Oktober 2020 i.H.v. € 100,00. Vor diesem Hintergrund kann der andere Elternteil die Hälfte, € 100,00 im September 2020 und € 50,00 im Oktober 2020 von seiner Unterhaltszahlung abziehen.
Dies bedeutet z.B. bei einem Kind, welches sich in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) befindet, dass der Mindestunterhalt grundsätzlich hier € 497,00 beträgt. Bei Abzug des hälftigen Kindergeldes i.H.v. € 102,00 (bei einem ersten bzw. zweiten Kind) ergibt dies einen Zahlbetrag ohne Kinderbonus i.H.v. € 395,00.
Bei Zahlung des Kinderbonus im September 2020 i.H.v. € 200,00 ist dann zusätzlich die Hälfte des gezahlten Kinderbonus, d.h. € 100,00, in Abzug zu bringen, mithin sich ein Zahlbetrag im September 2020 i.H.v. € 295,00 errechnet.
Im Monat Oktober 2020 ist bei Zahlung eines Kinderbonus i.H.v. € 100,00 der hälftige Betrag, d.h. ein Betrag i.H.v. € 50,00 in Abzug bringen, so dass ein Zahlbetrag i.H.v. € 345,00 verbleibt.
Liegt ein sogenannter „Mangelfall“ vor, d.h. wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund geringen Einkommens weniger Unterhalt als den sogenannten Mindestunterhalt zahlt, kann in diesen Fällen der Zahlbetrag wegen des Kinderbonus allenfalls bis zu dem in diesem Monat geltenden Zahlbetrag für Mindestunterhalt gekürzt werden. Hat der Unterhaltsschuldner aufgrund seines geringen Einkommens zum Beispiel monatlichen Unterhalt i.H.v. € 300,00 bei einem Kind in der 3. Altersstufe zu entrichten, darf er im September 2020 die Zahlung auf € 295,00, ausgehend vom obigen Beispielsfall, reduzieren. Im Oktober 2020 wäre kein Abzug möglich, da der Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im Oktober 2020 in der 3. Altersstufe i.H.v. € 345,00 nicht erreicht wird.
Sollte der andere Elternteil keinen Unterhalt schulden, kann auch der Kinderbonus nicht vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden.
Kinderbonus und Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, erhalten ebenfalls den Kinderbonus i.H.v. € 300,00 pro Kind. Der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Voraussetzung der Reduzierung des Unterhaltes
Die Reduzierung der Zahlbeträge in den Monaten September und Oktober 2020 ist grundsätzlich bei einer titulierten Forderung nicht automatisch zu berücksichtigen. Daher könnte der betreuende Elternteil auf die vollständige Zahlung des titulierten Unterhalts bestehen und auch den reduzierten Teil pfänden lassen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da der unterhaltspflichtige Elternteil ein Unterhaltsabänderungsverfahren dann für diese zwei Monate anstreben müsste. Der vollstreckende Elternteil würde riskieren, dass er neben den Kosten der Vollstreckung auch die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen hätte.
Die beabsichtigte Kürzung des Unterhalts setzt jedoch voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den betreuenden Elternteil auffordert auf den jeweiligen Betrag für den Monat September 2020 i.H.v. € 100,00 und im Oktober 2020 i.H.v. € 50,00 zu verzichten. Sinnvollerweise sollte der andere Elternteil schriftlich über die Reduzierung informiert und zum Verzicht nachweislich aufgefordert werden.
eingetragen am: 25.08.2020