Darf man ein Testament ergänzen?

Ein Testament kann auch durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die zwingend erforderliche Unterschrift muss dabei grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen und zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt. Außerdem soll dadurch der Urkundentext räumlich abgeschlossen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert werden.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 31.05.2021, Az.: 3 W 53/21) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein solches handschriftliches Testament nachträglich geändert werden darf. In dem Fall hatte die Erblasserin in ihrem handschriftlichen Testament zunächst zwei Enkel als Erben eingesetzt. Als jedoch nach der Errichtung des Testamentes ein weiterer Enkel hinzukam, erstellte sie kein neues Testament, sondern fügte in dem bestehenden Dokument nur noch den Namen ihres weiteren Enkelkindes ein.
Nach dem Tod der Erblasserin meinte die enterbte Tochter, dass das Testament ihrer Mutter durch die nachträgliche Ergänzung unwirksam geworden sei. Die Ergänzung des dritten Enkels habe eine neue Verfügung dargestellt, sodass ihre Mutter diese neue Erbeinsetzung auch gesondert hätte unterschreiben müssen.
Damit hatte sie vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hielt das Testament trotz der nachträglichen Hinzufügung eines weiteren Erben nach dessen Geburt für gültig.
Es entschied, dass die zeitliche Reihenfolge, in welcher die einzelnen Bestandteile eines Testamentes einschließlich der Unterschrift vom Erblasser niedergeschrieben werden, keine Rolle spiele. Das Testament müsse also nicht in einem Zuge errichtet werden. Der Erblasser könne auch erst seine Unterschrift leisten und später noch einen Text hinzufügen. Entscheidend für die Formwirksamkeit sei nur, dass die Unterschrift des Erblassers die gesamten Erklärungen in dem Testament abdeckt.
Der Erblasser darf also beispielsweise nicht unter seiner Unterschrift noch zusätzlichen Text einfügen. Nimmt er aber Modifizierungen im vorhandenen Text vor, die sich in den gesamten Text der Erklärung einfügen und durch die darunter befindliche Unterschrift gedeckt werden, dann ändert dies nichts daran, dass das handschriftliche Testament formwirksam errichtet worden ist.
Wie man sieht, kann die nachträgliche Abänderung eines eigenhändigen Testaments durchaus gewisse Risiken bergen. Die sichere Variante für die Erblasserin wäre es daher wohl gewesen, ein neues Testament zu erstellen und darin alle etwa vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen.
eingetragen am: 17.03.2023