Das gibt`s doch nicht …

werden sie sich sagen, wenn sie die nachfolgenden Zeilen lesen. Und doch musste das Landgericht Arnsberg im Jahre 2019 (Urteil vom 13.09.2019, Az.: 2 O 347/18) einen Fall entscheiden, indem es um Schadensersatz für eine in einer Heizungsanlage verbrannte halbe Million Euro ging.
Wie es dazu kam?
Es waren einmal zwei Freunde. Der eine hatte eine Kfz-Werkstatt und wollte über Weihnachten bis Neujahr in den Urlaub fliegen. Deshalb fragte er seinen Freund, ob er während der Urlaubszeit in der Werkstatt gelegentlich nach dem Rechten schauen könnte. Natürlich erklärte sich der Freund dazu bereit.
Der Urlauber rang nach Fassung, als er nach seiner Rückkehr in die Werkstatt feststellen musste, dass sein Freund die Heizung in der Werkstatt in Betrieb genommen hatte.
Wie man da die Fassung verlieren kann?
Wenn man zuvor im Heizkessel € 540.000,00 versteckt hatte, die infolge der Inbetriebnahme der Heizung verbrannten.
Aus war`s mit der Freundschaft und es wurde um Schadensersatz gestritten. Hierüber musste das Landgericht Arnsberg entscheiden.
Das Gericht wies die Schadensersatzklage ab.
Warum?
Das Landgericht lässt es in seiner Entscheidung dahinstehen, ob ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB besteht.
An einem vertraglichen Schadensersatzanspruch dürfte es hier bereits deshalb fehlen, weil die zwischen den Freunden getroffene Abrede, mal gelegentlich in der Werkstatt nach dem Rechten zu schauen, als reines Gefälligkeitsverhältnis einzustufen ist. Dafür sprechen zum einen die Unentgeltlichkeit und zum anderen die Tatsache, dass dem anderen das wesentliche wirtschaftliche Interesse des Urlaubers (€ 540.000,00 im Heizkessel eingelagert) gar nicht bekannt war.
Damit besteht aber noch keine Haftungsfreiheit, denn auch dann, wenn kein Vertragsverhältnis begründet wird, kommt noch die deliktische Haftung in Betracht, die Jedermann im Rahmen seines Handelns trifft.
Aber auch eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist hier nicht begründet, weil es an der objektiven Zurechenbarkeit der Handlung des Freundes (Inbetriebnahme des Heizkessels) und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (Verbrennen der € 540.000,00) fehlt.
Bei einem atypischen Kausalverlauf ist die Haftung ausgeschlossen. Atypisch ist ein Kausalverlauf, wenn der Erfolgseintritt (Verbrennen der € 540.000) außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und man nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht damit rechnen musste.
Da der Urlauber seinen Freund nicht davon in Kenntnis setzte, dass er im Heizkessel € 540.000,00 eingelagert hat und man vernünftigerweise auch nicht damit rechnen muss, dass ein Heizkessel zur Geldeinlagerung genutzt wird, musste der Freund nicht damit rechnen, dass er durch die Inbetriebnahme des Heizkessels € 540.000,00 verbrennen wird.
Resümee:
Das war ein teurer Urlaub, der sich in das Gedächtnis einbrennt!
eingetragen am: 20.08.2023