Scheidung wider Willen?

Vor Einreichung eines Scheidungsantrages müssen Ehegatten in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst dann gilt die Ehe als gescheitert. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann der Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, gestellt werden. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu und will an der Ehe festhalten, kann das Gericht in solchen Fällen die Ehe trotzdem scheiden, wenn beide Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben; § 1566 Abs. 2 BGB.
Das KG hat in einem Beschluss vom 15.07.2022, Az. 16 UF 65/22, entschieden, dass wenn beide Ehegatten, die seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben, jeweils einen eigenen Scheidungs- bzw. Scheidungswiderantrag anbringen, über den mündlich verhandelt wird, das Scheitern der Ehe auch dann unwiderleglich vermutet wird, wenn ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag in einem späteren Termin zurücknimmt und erklärt, an der Ehe weiter festhalten zu wollen, der andere Ehegatte der Rücknahme jedoch nicht zustimmt und unverändert geschieden werden möchte. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe auch auf einseitige Zerrüttung hin geschieden werden, wenn die anzustellende Prognose ergibt, dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu rechnen ist.
Erst mit Ablauf des Trennungsjahres kann bei Gericht der Scheidungsantrag gestellt werden. Von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden, auch bei sehr kurzen Ehen.
eingetragen am: 20.08.2023