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Der Notizzettel als Testament

 

Selbst ein kleiner Notizzettel kann als wirksames Testament durchgehen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau auf einem undatierten wenige Zentimeter großen Zettel handschriftlich Folgendes verfasst hatte:

Das Gericht stellte mit Beschluss vom 20.03.2019 (Az. 1 W 42/17) fest, dass in einem kleinen Notizzettel ein wirksames Testament liegen kann. Keine Auswirkungen habe auch die fehlende Ortsangabe, da es sich gemäß § 2247 Abs. 2 BGB nur um eine Sollangabe handelt.

Die fehlende Gültigkeit ergab sich hier nur daraus, dass der Zeitpunkt der Errichtung des gegebenenfalls in dem Zettel liegenden Testaments nicht sicher feststellbar war. Die Erblasserin hatte nämlich mit ihrem Ehemann auch ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Aufgrund der fehlenden Datumsangabe auf dem Notizzettel war unklar, ob dieser vor oder nach dem gemeinschaftlichen Testament erstellt wurde.

Außerdem hatte die Erblasserin keinen Erben mit Namen benannt. Auch dies muss für sich betrachtet nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Wichtig ist dann aber, dass eindeutig erkennbar ist, wer der begünstigte Erbe ist. Was die Erblasserin im Streitfall genau mit „aufpassen“ in Verbindung mit der Bedingung „nicht ins Heim stecken“ meinte, war aber nicht klar. Ob sie regelmäßiges Klingeln bei ihr an der Wohnungstür, Nachfragen, wie es ihr geht, Kümmern oder Helfen meinte, ließ sich nicht klären. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Erbeinsetzung zu unbestimmt und somit das gesamte Testament doch unwirksam war.

eingetragen am: 25.12.2020