„Mein letzter Wille“
Wer zu Lebzeiten keine Regelung für seinen Todesfall trifft, für den gilt die gesetzliche Erbfolge: Danach erben in erster Linie Kinder und Ehegatten. Sind keine Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an.
Durch die Errichtung einer „Verfügung von Todes wegen“, d. h. eines Testaments oder eines Erbvertrags, kann man allerdings die Erbfolge selbst bestimmen und damit auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Nur die Pflichtteilsberechtigten können nicht übergangen werden. Sie haben regelmäßig auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.
Das eigenhändige Testament
Ein privatschriftliches Testament kann jede geschäftsfähige Person einfach selbst erstellen. Damit der letzte Wille wirklich so umgesetzt wird, wie man sich das wünscht, müssen jedoch strenge Formvorschriften beachtet werden:
- Das Schriftstück muss handschriftlich und eigenhändig vom Erblasser verfasst worden sein. Ausgedruckte Texte machen das Testament ebenso ungültig wie durch Dritte hergestellte Niederschriften, selbst wenn diese in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden sind. Die Schrift muss lesbar sein. Eine extrem unleserliche Handschrift kann zur Unwirksamkeit führen.
- Die Unterschrift des Erblassers (Vor- und Zuname) muss sich zwingend unter dem Text am Schluss des Testamentes befinden. Eine nachträgliche Ergänzung ist möglich. Man sollte dann aber darauf achten, dass deutlich wird, dass es sich bei dem hinzugefügten Text um einen Nachtrag handelt und diesen sicherheitshalber mit einer gesonderten Unterschrift versehen.
- Dringend zu empfehlen ist es außerdem, Zeit und Ort der Niederschrift im Testament zu vermerken. Das Fehlen dieser Angaben macht das Testament der Form nach zwar nicht unwirksam. Es kann aber zu Zweifeln an seiner Gültigkeit führen, vor allem wenn es mehrere Testamente gibt.
Die eigenhändige Errichtung hat den Vorteil, dass der letzte Wille auf einfache Weise geändert werden kann, z. B. durch Vernichtung des Testaments. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft.
Für die Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Man kann es zu Hause oder an einem anderen Ort sicher aufbewahren.Wichtig ist, dass das Testament im Erbfall auffindbar ist. Um Fälschungssicherheit zu gewährleisten, kann ein privatschriftliches Testament auch zur Verwahrung an das zuständige Nachlassgericht übergeben werden.
Das öffentliche Testament
Will man sichergehen, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte man dagegen ein öffentliches Testament errichten. Es wird auch notarielles Testament genannt, weil es mit Hilfe eines Notars errichtet wird oder aber diesem verschlossen übergeben werden kann. Notare sind verpflichtet, bei der Abfassung des letzten Willens zu beraten und bei der Formulierung zu unterstützen. Der Notar sorgt auch für die Verwahrung bei Gericht.
Wenn zum Nachlass Grundstücke gehören, kann die Errichtung eines Testaments beim Notar empfehlenswert sein. Denn damit kann nach dem Tod des Erblassers die Erbfolge nachgewiesen und der Rechtsübergang im Grundbuch auf die Erben in den meisten Fällen ohne - kostenpflichtigen - Erbschein eingetragen werden.
Die Erstellung eines öffentlichen Testaments verursacht allerdings auch Kosten. Der Notar verlangt Gebühren abhängig vom Nachlasswert und beim Nachlassgericht entstehen Gebühren für die Aufbewahrung.
eingetragen am: 25.12.2020