Ehe für alle
Kampf um das Sorgerecht
Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und trat am 01.10.2017 in Kraft.
Seit 01. Oktober 2017 ist § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB wie folgt geändert:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Es dürfen also nicht mehr nur Mann und Frau heiraten, sondern auch homosexuelle Paare. Dies bedeutet keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr, die der Ehe nicht gleichwertig war. Seit 2001 konnten Homosexuelle in Deutschland nur eine Lebenspartnerschaft amtlich eintragen lassen. Unterschiede zur Ehe, etwa im Miet-, Erb- und Steuerrecht, wurden zwar in den letzten Jahren beseitigt, aber es blieben nach wie vor Benachteiligungen. Die größte war bis zuletzt, dass Lebenspartner nicht gemeinsam Kinder adoptieren durften.
Ab Oktober 2017 sind nunmehr auch Adoptionen möglich. Sobald ein homosexuelles Paar verheiratet ist, können die Ehepartner gemeinsam ein Kind adoptieren wie heterosexuelle Paare auch, wenn sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen.
So hat wenige Tage nach dem Inkrafttreten der „Ehe für alle“ das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg in seinem Beschluss vom 04.10.2017 entschieden, dass ein homosexuelles Ehepaar ein Kind im Wege der Adoption annehmen darf.
Zu beachten ist, dass aus Lebenspartnern ab 01. Oktober 2017 nicht automatisch Eheleute werden. Die Umwandlung erfolgt nur auf Wunsch. Beide Partner müssen gemeinsam auf dem Standesamt erklären, dass sie künftig eine Ehe führen wollen. Zukünftig können keine Lebenspartnerschaften mehr eingetragen werden. Im Gesetz heißt es: „Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.“
Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben jedoch bestehen, wenn die Betroffenen keine Umwandlung in eine Ehe beantragen.
eingetragen am: 18.10.2017