Übersicht über Änderungen des Mutterschutzes

Arbeitsrecht
Vom Mutterschutzgesetz (MuSchG) werden alle werdenden Mütter erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Damit sind neben Heimarbeiterinnen, Hausangestellten, geringfügig Beschäftigten und weiblichen Auszubildenden auch Frauen vom Schutz erfasst, die
- in betrieblicher Berufsbildung stehen, sowie Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
- mit Behinderung, in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- als Entwicklungshelferinnen tätig sind
- als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
- als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
- in einer arbeitnehmerähnlichen Position tätig sind (z.B. Fremdgeschäftsführerin)
- Schülerinnen und Studentinnen sind, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
Die Mutterschutzfrist verlängert sich von 8 auf 12 Wochen, wenn das geborene Kind eine Behinderung hat.
Der Kündigungsschutz gilt künftig auch für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsplatz überprüfen, ob besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen bestehen (sog. Gefährdungsbeurteilung)
Das strikte Nacht- und Mehrarbeitsverbot für Schwangere gilt nicht mehr. In nahezu allen Branchen können Frauen auf eigenen Wunsch auch nachts arbeiten und Überstunden leisten, wenn es ihrer Gesundheit nicht schadet. Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr setzt voraus, dass der Arbeitgeber
- einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat (der Antrag gilt nach 6 Wochen als genehmigt, wenn die Behörde diesen nicht ablehnt)
- die Frau sich zur Nachtarbeit ausdrücklich bereit erklärt hat
- nach einem ärztlichen Zeugnis nichts gegen eine Beschäftigung bis 22 Uhr spricht
- eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind insbesondere durch Alleinarbeit auszuschließen ist (diese Voraussetzung gilt nicht für stillende Frauen).
Nachtarbeit nach 22 Uhr ist dagegen nur in begründeten Einzelfällen und erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Behörde erlaubt.
Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und nur dann zulässig, wenn eine Beschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 10 ArbZG) erlaubt ist und die Frau sich zur Sonn- und Feiertagsarbeit ausdrücklich bereiterklärt.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Einwilligung zur Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
eingetragen am: 09.02.2018