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Falls die Erbschaft nichts als Schulden bringt

Die Erbausschlagung

Eine Erbschaft muss nicht immer bedeuten, dass man Geld oder andere Reichtümer erhält. Manchmal werden vom Verstorbenen auch Schulden oder baufällige Immobilien hinterlassen. Oder anstatt eines werthaltiger Vermögensgegenstände gibt es nur Beerdigungskosten, die noch bezahlt werden müssen. In solchen Fällen ist es zu empfehlen, das Erbe auszuschlagen oder die Haftung zu brgrenzen, um finanzielle Nachteile aufgrund des Erbfalls zu vermeiden.

Dazu muss man sich zunächst darüber im Klaren sein, dass ein Erbe nicht nur in den Genuss des Nachlassvermögens kommt, sondern auch gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen haftet sowie für die Schulden, die durch den Erbfall entstehen, z.B. für die Kosten der Beisetzung. Dafür steht er grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen ein. Ob eine Erbausschlagung Sinn macht oder nicht, ist immer abhängig vom Einzelfall und bedarf einer gründlichen Prüfung des Nachlasses.

Sechs Wochen Überlegungszeit

Für die Entscheidung, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird, steht nicht viel Zeit zur Verfügung. Das Gesetz sieht hierfür lediglich eine kurz bemessene Frist von sechs Wochen vor. Diese beginnt zu laufen, wenn der Erbe von dem Erbfall erfährt sowie davon, dass er zum Erben berufen ist. Gibt es eine letztwillige Verfügung, das heißt ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Nachlassgericht diese Verfügung eröffnet und dem Erben bekanntgegeben hat. Aufgrund der kurzen Ausschlagungsfrist sollte sich der potentielle Erbe so schnell wie möglich einen Überblick über den Nachlass verschaffen.

Vom Gericht angeschrieben werden Sie allerdings nur dann, wenn es ein Testament gibt oder wenn Sie als Erbe nachrücken, weil bereits jemand anderes ausgeschlagen hat. Ansonsten geht das Nachlassgericht davon aus, dass Sie selbstständig vom Tod eines Angehörigen und der Berufung als Erbe erfahren.

Formvorschriften beachten

Eine Erbausschlagung ist immer formgebunden. Ein einfaches Schreiben des Erben an das Gericht ist also nicht ausreichend. Die Erklärung muss entweder beim Nachlassgericht persönlich zu Protokoll gegeben oder in vom Notar öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Vorgelegt werden sollten die Ausweispapiere und die Sterbeurkunde.

Für die Entgegennahme einer Erbausschlagung ist grundsätzlich das Nachlassgericht zuständig, in dessen Einzugsbereich der letzte Wohnsitz des Erblassers lag. Die entsprechende Erklärung kann aber auch bei dem für den Wohnort des Erben zuständigen Nachlassgericht abgeben werden, das diese dann an das für den Erblasser zuständige Gericht weiterleitet.

Auch nach Fristablauf ist noch Hilfe möglich

Stellt sich erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist heraus, dass der Nachlasswert nicht ausreicht, um alle Schulden zu begleichen, besteht u.U. noch die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung anzufechten. Ebenso wie die Ausschlagung selbst muss die Anfechtung binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei der Ausschlagung selbst.

Ist eine Anfechtung nicht mehr möglich, kann der Erbe schließlich noch eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz für die überschuldete Erbschaft beantragen. Diese Maßnahmen führen dann dazu, dass der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassschulden haftet. In solchen Fällen ist allerdings eine anwaltliche Beratung zu empfehlen. Gern können Sie sich hierzu an unsere Kanzlei wenden.

eingetragen am: 29.09.2019