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Zur Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Verfallklauseln

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

In Arbeitsverträgen ist oftmals die Klausel enthalten, dass die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums verfallen. Mit der Frage der Wirksamkeit einer derartigen Klausel hatte sich zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) im April dieses Jahres befasst (Az. 5 AZR 331/18).

Das Gericht hat dabei zunächst nochmals bestätigt, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung weit verbreitete Übung im Arbeitsleben hat und dementsprechend in den Allgemeinen Vertragsbedingungen dann keinen Bedenken begegnet, wenn sie eine Geltendmachung innerhalb eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vorsieht.

Zudem hatte das Gericht über die Frage zu entscheiden, ob eine Ausschlussfristenregelung wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz (§ 3 Satz 1 MiLoG) unwirksam ist, wenn es Mindestlohnansprüche von der Ausschlussfrist nicht ausnimmt.

Das Gericht hat unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (Az. 9 AZR 162/18) ausgeführt, dass das Fehlen einer Ausnahme nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verfallklausel führt, wenn der Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (16.11.2014) geschlossen wurde. Die Verfallklausel ist dann nur insoweit unwirksam, als tatsächlich Ansprüche nach dem MiLoG betroffen sind.

Allerdings hat der 9. Senat des BAG dann eine vollständige Unwirksamkeit der Verfallklausel angenommen, wenn der Arbeitsvertrag erst nach Geltung des Mindestlohngesetzes (01.01.2015) abgeschlossen worden ist.

Offen blieb, ob dies auch dann gilt, wenn der Arbeitsvertrag nach Inkrafttreten des MiLoG, aber vor dessen Geltung (01.01.2015) abgeschlossen wurde.

Des Weiteren muss die Verfallklausel keine ausdrücklichen Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen abweichende Vereinbarungen kraft Gesetzes den Arbeitsvertragsparteien ganz oder teilweise entzogen sind.

Einen Formulierungsvorschlag für eine Ausschlussfristenregelung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BAG finden Sie nachfolgend:

 

Ausschlussfristen

  1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind von beiden Vertragsparteien innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.
  1. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
  1. Der Ausschluss nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht für unabdingbare und unverzichtbare gesetzliche Ansprüche (bspw. MiLoG) sowie für Ansprüche, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. 

 

 

eingetragen am: 26.08.2019