Hochzeit oder Todesfall - Anspruch auf bezahlte Freistellung?

Arbeitsrecht
Muss ich aus privatem Anlass, wie dem der Hochzeit, Urlaub nehmen oder habe ich Anspruch auf bezahlte Freistellung?
Eine gesetzliche Regelung für den Fall einer unverschuldeten persönlichen Arbeitsverhinderung für nicht erhebliche Zeit enthält § 616 BGB. In derartigen Fällen behalte ich den Anspruch auf Lohnzahlung.
Aber sind Hochzeit und Todesfall kurzzeitige unverschuldete persönliche Arbeitsverhinderungen?
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sind die eigene Hochzeit, aber auch die der Kinder oder der Eltern, sowie die goldene Hochzeit der Eltern kurzzeitige unverschuldete persönliche Arbeitsverhinderungen. Es besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Weiterhin zählen die Geburt des ehelichen Kindes, die Erstkommunion, die Konfirmation oder die Jugendweihe des Kindes dazu.
Auch die (kurzzeitige) Pflege und Betreuung naher Angehöriger gehören dazu, wenn die Pflege und Betreuung nicht durch andere geleistet werden kann (BAG, Urteil v. 20.6.1979, 5 AZR 479/77). Bei einem erkrankten und pflegebedürftigen Kind unter 8 Jahren, hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.04.1978, Az.: 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen bejaht.
Auch der Arztbesuch bei nicht bestehender Arbeitsunfähigkeit kann dazu zählen, vorausgesetzt der behandelnde Arzt kann den Termin unter Berücksichtigung der Praxiszeiten nicht anders legen.
Im Falle der Notwendigkeit der Wahrnehmung eines Gerichtstermins aufgrund persönlicher gerichtlicher Ladung als Partei oder Zeuge besteht ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ein solcher Anspruch wurde auch bei einem betrieblich veranlassten Umzug bejaht.
Schließlich zählen auch Begräbnisse im engsten Familienkreis dazu.
Allerdings gibt es, wie oft im Leben, einen Haken. Die Regelung des § 616 BGB ist durch Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar. Das bedeutet, dass ich als Arbeitnehmer zunächst prüfen muss, ob eine wirksame abweichende arbeits- oder tarifvertragliche Regelung besteht.
eingetragen am: 26.08.2018