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Höhere Freibeträge für Vermögen bei Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

 

Sozialrecht und soziale Gerechtigkeit

Soziale Gerechtigkeit

Die Beratungshilfe ist eine Sozialleistung für Personen, die die Kosten für eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit der Hilfe, z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft, zur Verfügung steht. Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden.

Neuregelung seit 1. April

Diese speziellen Sozialleistungen zur Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz hängen allerdings davon ab, dass Einkommen und Vermögen der rechtsuchenden Person unter bestimmten Grenzen liegen.

Vielen Rechtsuchenden, die bisher wegen zu hohen Vermögens derartige Leistungen nicht beanspruchen konnten, profitieren seit dem 1. April 2017 von einer Gesetzesänderung. Durch eine Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wurde erstmals seit 1988 der Vermögensfreibetrag erheblich angehoben.

Freibetrag jetzt 5.000 €

Aufgrund der Neuregelung beläuft sich der Vermögensfreibetrag für einzelne Personen nun auf 5.000 € (statt bisher 1.600 € bzw. 2.600 €). Besitzt die Person also Vermögen, das diesen Betrag überschreitet, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Für Paare, also nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, liegt der Vermögensfreibetrag nun bei 10.000 €.

Für Personen, denen überwiegend Unterhalt gewährt wird, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten, kommt dann noch ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von 500 € (statt bislang 256 €) hinzu.

Versteckte Gesetzesänderung

Die geänderte Vorschrift gilt zwar in erster Linie für Menschen mit Bezug von existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wegen der Anknüpfung der Voraussetzungen für die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe an diese Regelung bedeutet die Neufassung aber auch eine Erweiterung des Personenkreises, welcher eine Kostenbeihilfe für die Beratung und außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt erhalten kann.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei rechtlichen Problemen auf vielen Fachgebieten gern weiter und unterstützt Sie dabei erforderlichenfalls auch bei der Beantragung der Kostenbeihilfe.

eingetragen am: 16.09.2017