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Testamentsgestaltungen für nichteheliche Partner

 

Erbrecht

Erbrecht

Heute leben zwar immer mehr Menschen ohne Trauschein zusammen. Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht aber gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht. Wer vermeiden will, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Keine gegenseitige Bindungswirkung für ein eigenes Testament

Eine Möglichkeit ist dabei, dass beide Partner jeweils ein eigenes Testament aufsetzen und darin den anderen zum Alleinerben berufen. Der Nachteil ist jedoch, dass keine gegenseitige Bindung besteht. Solche Einzeltestamente sind frei widerruflich und können auch ohne Zustimmung des Partners jederzeit geändert werden.

Während Eheleute auch ohne notarielle Beurkundung, also auch handschriftlich, ein Gemeinschaftliches Testament erstellen können, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen, müssen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hierzu einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin können dann dieselben Bestimmungen getroffen werden wie im Gemeinschaftlichen Testament, wie zum Beispiel die Berufung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden.

Bei Erbvertrag auch Trennungsfall berücksichtigen

Damit die Erbeinsetzung für den Fall der Trennung wieder aufgehoben werden kann, sollten sich die Partner im Vertrag unbedingt einen Rücktritt vorbehalten. Die Rücktrittserklärung muss ebenfalls notariell beurkundet werden und dem Vertragspartner zugehen. Ein Erbvertrag sollte – so wie ein Gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren – auch eine Regelung darüber enthalten, ob der längerlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend vom Erbvertrag neu testieren darf oder ob er an den Vertrag gebunden ist.

Uneheliche Kinder haben bei Erbfällen dieselben erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod von Mutter und Vater wie eheliche Kinder. Auch bei nichtverheirateten Paaren gilt deshalb, dass die Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche haben. Deren Geltendmachung kann durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber den Eltern oder durch eine Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag abgewehrt werden. Eine solche Klausel regelt, dass Pflichtteilsberechtigte, die schon beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, im Sterbefall des zweiten Erblassers auch nur den Pflichtteil zugesprochen bekommen. Nichtverheiratete Paare ohne Kinder sollten schließlich den Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers beachten.

Der Fiskus erbt mit

Schenkungs- und erbschaftsteuerrechtlich wird nichtehelichen Partnern lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt. Darüber hinaus sind hohe Steuersätze von 30 oder gar 50 Prozent festgelegt. Paare mit größerem Vermögen sollten deshalb unbedingt frühzeitig ihre Vermögensnachfolge planen. Eine Gestaltungsmöglichkeit sind zum Beispiel lebzeitige Schenkungen, da der Freibetrag alle 10 Jahre geltend gemacht werden kann.

eingetragen am: 16.09.2017