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Kein Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche für ein dauerhaft erkranktes Kindes?

Kampf um das Sorgerecht

Kampf um das Sorgerecht

Ein Kind unter 25 Jahren ist kindergeldrechtlich nicht als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, zu berücksichtigen, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.

Dies entschied so der Bundesfinanzhof bezüglich einer Klage eines Vaters dessen Sohn sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand (Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Der Sohn hatte die Schule abgebrochen. Der Vater beantragte Kindergeld für seinen Sohn nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG im Juli 2017. Dies wurde mit der Ausbildungsplatzsuche begründet und dass der Sohn auch seine Ausbildungswilligkeit bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen war jedoch zu entnehmen, dass auch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

Die Familienkasse selbst lehnte die Gewährung von Kindergeld bis Mai 2017 ab. Dagegen sprach das Finanzgericht dem Kläger das Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zu.

Dem Finanzgericht genügte die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes.

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil des Finanzgerichts auf. Er ist der Ansicht, dass bei einem erkrankten Kind eine Berücksichtigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Kind einen Ausbildungsplatz sucht und das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies sei vorliegend in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war, gerade nicht der Fall gewesen. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Bescheinigungen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts reiche die allgemein bekundete Ausbildungswilligkeit des Kindes, d.h. nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus. Der BFH verwies das Verfahren jedoch an das Finanzgericht zurück, damit dieses prüfen kann, ob der Sohn als behindertes Kind berücksichtigt werden kann im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

 

eingetragen am: 29.05.2022