Muss ich oder nicht…
dem Vermieter Zutritt zur Mietwohnung gewähren?

Der Grundsatz lautet:
Besteht ein sachlicher Grund für die Wohnungsbesichtigung, dann ist der Zutritt zur Mietwohnung zu gewähren, auch wenn dazu nichts im Mietvertrag vereinbart ist. Dann ergibt sich die Verpflichtung des Mieters zur Zutrittsgewährung aus einer mietvertraglichen Nebenpflicht (§ 242 BGB).
Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2023, AZ. VIII ZV 220/21 kürzlich nochmals bestätigt und ausgeführt, dass nach entsprechender Vorankündigung des Vermieters ein Zutrittsrecht besteht, wenn beispielsweise die Wohnung veräußert werden soll und Kaufinteressenten die Wohnung besichtigen möchten.
Der BGH hat in dieser Entscheidung nochmals betont, dass der Wohnungszutritt beim Bestehen eines triftigen Grundes Ausfluss der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie ist, die im widerstreitenden Interesse mit dem ebenfalls grundgesetzlich geschützten Besitzrecht des Mieters an der Wohnung und der Unverletzlichkeit der Wohnung steht. Diese Interessen sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. In den Abwägungsprozess können auch noch weitere Interessen einzubeziehen sein, wie beispielsweise eine schwerwiegende psychische Erkrankung des Mieters.
Neben dem bereits erwähnten Besichtigungsrecht im Falle der beabsichtigten Wohnungsveräußerung kann der Zutritt zur Wohnung seitens des Vermieters beispielsweise zur Besichtigung und zur Beseitigung eines Mangels oder Schadens oder zur Durchführung einer Modernisierung beansprucht werden. Zur Besichtigung eines Mangels darf der Vermieter auch eine fachkundige Person (Handwerker/Sachverständiger) mitbringen. Dagegen besteht kein Besichtigungsrecht, um mal nach dem Rechten zu schauen.
Zudem ist im Rahmen der beanspruchten Besichtigung auch auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen. Stehen dem vom Vermieter vorgeschlagenen Termin wichtige Interessen des Mieters (beispielsweise eigene unaufschiebbare Termine oder Arbeitstätigkeit) entgegen, dann ist darauf Rücksicht zu nehmen. Ausnahmen ergeben sich im Einzelfall bei Gefahr im Verzug.
Auf Grund des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung und des Selbstbestimmungsrechts des Mieters in Bezug auf seine Privatsphäre, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters, Fotos innerhalb der Wohnung zu fertigen, die die Einrichtung und Gestaltung der Wohnung seitens des Mieters wiedergeben (vgl. beispielhaft, Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.09.2009, Az. 2 S 218/09).
eingetragen am: 20.08.2023