Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Angesichts immer knapper werdender Parkplätze in den Innenstädten sind Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen heute oft eine wichtige Hilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diesem Personenkreis die Erlaubnis erteilt werden, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist, z.B. auf Behindertenparkplätzen oder im eingeschränkten Halteverbot.
Ausgestellt auf den Berechtigten
Der Parkausweis ist personenbezogen, d.h. er kann eingesetzt werden, wenn der Ausweisinhaber das Auto selbst fährt oder gefahren wird. So können z.B. auch der Ehepartner oder Kinder den Ausweis nutzen, wenn der berechtigte schwerbehinderte Mensch nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen oder nur Beifahrer ist. Die Nutzung ist aber daran gebunden, dass der schwerbehinderte Mensch befördert wird. Eine eigene Fahrerlaubnis des Berechtigten ist nicht erforderlich.
Der Antrag auf Bewilligung einer Parkerleichterung ist mit den erforderlichen Nachweisen bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Landratsamts zu stellen. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, erteilt diese eine schriftliche Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Vorrechte erläutert und begrenzt, und stellt einen Parkausweis aus. Der Parkausweis muss als Berechtigungsnachweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden. Ein Auslegen des Behindertenausweises in das Auto genügt nicht.
Es gibt drei verschiedene Arten von Parkausweisen:
Der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie z. B. bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot, das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung oder Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.
Der orange Parkausweis gilt deutschlandweit für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er berechtigt ebenfalls zur Inanspruchnahme der o.g. weiteren Parkerleichterungen, jedoch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Erforderlich für die Erteilung sind neben der anerkannten Schwerbehinderung insbesondere die Merkzeichen G und B sowie ein bestimmter Mindestgrad der Behinderung für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen, des Herzens oder der Atmungsorgane oder für andere im Gesetz konkret benannte Erkrankungen.
Im Freistaat Sachsen gibt es zudem den gelben Parkausweis. Er kann für maximal 6 Monate auch ausgestellt werden an vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS leiden, dass ihnen vermeidbare Wege erspart werden müssen. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der Zeitraum und Umfang der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anzugeben sind.
Auch dieser Parkausweis ermöglicht Parkerleichterungen wie die des orangen Parkausweises. Die Verkehrsbehörde kann zudem das Parken auf einzelnen, genau bestimmten Schwerbehindertenparkplätzen (zum Beispiel vor Arztpraxen oder bestimmten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs) zulassen, die dann in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt werden.
Wenn Sie Beratungsbedarf in Sachen Parkerleichterungen haben oder einen entsprechenden Anspruch durchsetzen müssen, steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung. Rufen Sie einfach an!
eingetragen am: 24.06.2022