Pech für‘s Jobcenter

Soziale Gerechtigkeit
Es kommt nicht selten vor, dass Mandanten mit Schreiben des Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit oder der Kreisfinanzverwaltung des Landratsamtes in der Kanzlei vorsprechen.
Dabei geht es dann um Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund früher ergangener Rückforderungsbescheide des Jobcenters, mit denen zu Unrecht gewährte Hartz IV-Leistungen zurück verlangt wurden. Manchmal können sich die Betroffenen an die mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge gar nicht mehr erinnern und haben auch keine weiteren Unterlagen dazu.
In solchen Fällen kann den Betroffenen jetzt oft geholfen werden.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.03.2021 (Az. B 11 AL 5/20 R) verjähren derartige Forderungen aus § 50 SGB X nämlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Nur wenn innerhalb dieser vier Jahre noch ein sogenannter Durchsetzungsverwaltungsakt ergangen ist, also etwa ein Aufrechnungsbescheid oder eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Ein bloßes Mahnschreiben der Behörde ist dafür aber nicht ausreichend.
Man sollte deshalb niemals ohne anwaltliche Beratung solche alten Forderungen begleichen oder vorschnell Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Amt abschließen. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung, gegebenenfalls auch nach einer Einsichtnahme in die Verwaltungsakten durch den Rechtsanwalt.
Kann die Verjährung erfolgreich geltend gemacht werden, müssen keine Zahlungen mehr erfolgen und man hat ein Problem weniger. Gern können Sie sich hierzu an unsere Kanzlei wenden.
eingetragen am: 17.06.2022